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  • · Nachricht · Verwaltungsrecht

    „Arbeitsüberlastung“ ist kein Grund für eine Wiedereinsetzung

    | In einem Fall vor dem OVG Bremen übersah ein Anwalt, dass die Frist für eine Beschwerdebegründung des § 147 VwGO nicht verlängerbar ist (19.2.24, 1 B 55/24, Abruf-Nr. 241548 ). Zwar ist grundsätzlich eine Wiedereinsetzung möglich (§ 60 VwGO). Holt der Anwalt die versäumte Begründung aber nicht zügig nach, „rettet“ ihn auch nicht die schon zuvor dem Gericht signalisierte Arbeitsüberlastung. |

     

    In der verwaltungsrechtlichen Sache hatte der Anwalt am Tag des Fristablaufs beantragt, die Frist für die eingelegte Beschwerde aufgrund von Arbeitsüberlastung zu verlängern. Dass diese Frist allerdings nicht verlängerbar ist, teilte das Gericht ihm umgehend mit. So blieb ihm noch bis zum Tagesablauf Zeit, die Begründung fristgerecht einzureichen. Zu diesem Zweck schickte der Anwalt noch an diesem Tag einen Schriftsatz, worin er sich pauschal auf den erstinstanzlichen Vortrag bezog. Dies genügte jedoch selbst bei der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen rechtsschutzfreundlichen Würdigung nicht den Darlegungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 S. 3 VwGO). Der Schriftsatz stellte auch keine angemessene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss dar.

     

    Eine Wiedereinsetzung schied für das OVG ebenso aus, da der Anwalt die versäumte Begründung nicht binnen der einmonatigen Frist nachholte (§ 60 Abs. 2 S. 3 VwGO). Er trug keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er hieran schuldlos verhindert war. Die schon bei der erbetenen Fristverlängerung vorgetragene Arbeitsüberlastung ist regelmäßig kein Wiedereinsetzungsgrund. Wer eine Prozessvertretung übernimmt, muss die prozessualen Fristen wahren bzw. ‒ wenn ihm dies nicht möglich ist ‒ das Mandat ablehnen oder an vertretungsbereite Kollegen weiterleiten.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführende Hinweise

    • Anwalt muss selbst prüfen, ob Fristen wiederholt verlängerbar sind, AK 24, 110
    • Ist der Einzelanwalt krank, genügt das Attest nicht, AK 24, 58
    • Ausscheidender Anwalt bleibt je nach Absprache mit der Kanzlei in der Pflicht, AK 24, 25
    • BGH verlangt organisatorische Vorkehrungen zur Fristenkontrolle, AK 24, 19
    • Für Rechtsmittelfristen müssen Vorfristen geführt werden, AK 24, 1
    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 109 | ID 49987845