· Nachricht · Wiedereinsetzung
Anwalt muss Personal auf Vorfristen hinweisen
| Dass Wiedereinsetzungsanträge wegen mangelhafter Begründung zurückgewiesen werden, geschieht immer wieder. Eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg zeigt, dass Anwälte insofern auch bei der Kanzleiorganisation aufpassen müssen: Das Gericht muss erfahren, wie der Rechtsanwalt seine Mitarbeiter über Vorfristen belehrt hat. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Anwalt begründete hier seinen Wiedereinsetzungsantrag detailliert, nachdem er die Frist zur Begründung eines Zulassungsantrags für die Berufung versäumt hatte. Er erläuterte dem Gericht die in der Kanzlei bestehende mündliche und schriftliche Arbeitsanweisung zum Umgang mit Fristen. Dies nützte ihm jedoch nichts. Denn zu den notwendigen Vorkehrungen ‒ auch im Kinder- und Jugendhilferecht ‒ komme eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht, wenn die Mitarbeiter keine Vorfristen notieren. Ob der Anwalt hier seine Mitarbeiter insoweit eingewiesen hatte, trug er nicht vor. Schon allein damit habe er seine Sorgfaltspflichten im Fristenmanagement verletzt (VGH Baden-Württemberg 9.11.20, 12 S 1982/20, Abruf-Nr. 219985).
Relevanz für die Praxis
Wiedereinsetzungsanträge scheitern häufig daran, dass Anwälte dem Gericht nicht substanziiert erläutern, wie es zu der versäumten Frist gekommen ist und wie umfassend Kanzleimitarbeiter im Umgang mit Fristen geschult worden sind. Mitunter beschränken sich die Angaben des Anwalts hierzu auf wenige Sätze, die wesentliche Informationen nicht enthalten.
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