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  • · Fachbeitrag · Kanzleiorganisation

    Neues Mandat: Akten unverzüglich auf Fristen hin überprüfen

    | Wenn unzufriedene Mandanten ihren Anwalt wechseln, wandern oft auch große Aktenbestände in die neue Kanzlei. Laufende Rechtsmittelfristen muss der neue Anwalt unverzüglich nachhalten. Dazu gehört, vom Gericht übersandte Akten sofort auf Empfangsbekenntnisse hin zu prüfen, die der Voranwalt unterschrieben hat. Das hat jüngst das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden. |

     

    Entscheidungsgründe

    Wenn ein Anwalt die Prozessvertretung übernimmt, gehört es zu seinen wesentlichen Aufgaben, prozessuale Fristen zu wahren. Die Fristwahrung ist von ihm eigenverantwortlich zu überwachen (OVG Nordrhein-Westfalen 20.11.20, 8 A 2382/20, Abruf-Nr. 220565). Daher hätten im vorliegenden Fall die neuen Anwälte direkt bei der Übernahme des Mandats neben der damals noch laufenden Frist (für den Antrag auf Zulassung der Berufung) die weitere Frist für die Begründung des Zulassungsantrags selbst ermitteln müssen. Dies gehört zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels mit noch laufenden Fristen.

     

    Relevanz für die Praxis

    AK hat schon mehrfach über den klassischen Anwaltsfehler berichtet: Rechtsanwälte dürfen sich zwar auf ihr qualifiziertes und geschultes Personal verlassen, wenn Fristen zu notieren sind. Regelmäßig wird jedoch übersehen, dass Anwälte in dem Moment, in dem sie eine Akte zwecks Prozesshandlung vorgelegt erhalten, laufende Fristen obligatorisch selbst prüfen müssen (vgl. AK 20, 133).