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  • · Nachricht · Wiedereinsetzung

    Anwalt muss zuverlässige Ausgangskontrolle für fristgebundene Schriftsätze schaffen

    | In seinem Beschluss vom 9.12.14 (VI ZB 42/13, Abruf-Nr. 174114 ) lehnte der BGH eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und bekräftigte die anwaltlichen Pflichten für eine hinreichende Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze. |

     

    Der Anwalt muss eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Er muss sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt ist, und die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft werden.

    Quelle: ID 43152146