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Berufungsbegründungsfrist: Anwalt darf in der Regel von der (mehrfachen) Verlängerung ausgehen
| Wer als Anwalt wiederholt mit Zustimmung des Gegners die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, darf im Regelfall damit rechnen, dass ihm diese gewährt wird. Dies gilt auch, wenn er das Wort „letztmalig“ verwendet hat (BGH 31.7.23, VIa ZB 1/23, Abruf-Nr. 237041 ). |
Solange der Gegner mit der Fristverlängerung einverstanden ist, geht diese Parteimaxime dem Beschleunigungsgrundsatz vor. Trotzdem ist es für den Verfahrensgang grundsätzlich förderlich, noch einmal ausdrücklich die Gründe für die weitere Fristverlängerung darzulegen.
(mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)
Quelle: Ausgabe 10 / 2023 | Seite 163 | ID 49675641