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  • · Nachricht · Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Fristversäumung wegen Mittellosigkeit: Hindernis fällt weg, wenn Mandant zahlungsfähig wird ‒ rechtzeitig reagieren!

    | Besteht das zur Fristversäumung führende Hindernis in der Mittellosigkeit der Partei, fällt dieses weg, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Partei in einer Weise ändern, dass sie objektiv in die Lage versetzt wird, die Prozesskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, und sie dies auch erkennt oder jedenfalls bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen könnte ( BGH 23.9.14, II ZB 14/13, Abruf-Nr. 172615 ). |

     

    Der Prozessbevollmächtigte, der eine Partei in zwei Prozessen gegen denselben Prozessgegner vertritt und aufgrund eines in einem der beiden Prozesse erwirkten rechtskräftigen Titels mit einem Zahlungseingang und einer dadurch bewirkten Beseitigung der Mittellosigkeit seiner Partei rechnen kann, ist gehalten, sein Büropersonal anzuweisen, ihm einen entsprechenden, den Zahlungseingang im Parallelverfahren ausweisenden Kontoauszug unverzüglich vorzulegen.

     

    Mehr zu dem Beschluss demnächst in Anwalt und Kanzlei

    Quelle: ID 43054648