· Nachricht · Wiedereinsetzung
Telefax: Frist erst streichen, wenn Sendeprotokoll vorliegt!
| Versendet der RA ein Telefax, um eine (Berufungs-) Frist zu wahren, darf er die Frist im Fristenkalender erst löschen, wenn das Sendeprotokoll vorliegt. Dass die organisatorischen Anforderungen zur Fristwahrung nicht zu leicht zu nehmen sind, hat der BGH erneut bestätigt ( BGH 10.2.16, VII ZB 36/15, Abruf-Nr. 184326 ). |
Leitsätze
Übernimmt der Rechtsanwalt die Fristenkontrolle für fristgebundene Schriftsätze im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Ausgangskontrolle Sorge tragen. Hierzu gehört bei der Übermittlung per Telefax, dass er sich vor Löschung der Frist im Fristenkalender darüber Klarheit verschafft, dass ein ordnungsgemäßes Sendeprotokoll und eine Empfangsbestätigung vorliegen.
Quelle: ID 43935935