· Nachricht · Wiedereinsetzung
Trotz Schmerz(-mitteln): Anwalt muss Gericht informieren
| Wenn Anwälte krank sind, müssen sie das Gericht davon überzeugen, dass sie den Termin nicht wahrnehmen konnten. Die Hürden sind hoch: Wer noch fähig ist, mit Kollegen zu telefonieren oder sich ein Taxi zu rufen, kann auch das Gericht informieren ( BGH 23.10.24, V ZB 50/23, Abruf-Nr. 245059 ). |
Der Anwalt litt schon morgens unter starken Zahnschmerzen und nahm Schmerzmittel ein. Nach 8 Uhr versuchte er vergeblich, einen Kollegen wegen eines Gerichtstermins um 11.30 Uhr zu erreichen. Er fühlte sich zu diesem Zeitpunkt schon stark benommen und war sehr unkonzentriert. Er rief ein Taxi, fuhr zum Zahnarzt und erhielt weitere Schmerzmittel. Aufgrund der Medikamente habe er dann den Gerichtstermin verdrängt. Die starken Schmerzmittel „halfen“ dem Anwalt insofern nicht: Um eine schuldhafte Säumnis zu verhindern, musste er alles Mögliche und ihm Zumutbare unternehmen, um dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen, dass er verhindert ist. Doch bereits während seines Anrufs beim Kollegen hätte ihm bewusst sein müssen, dass er den Termin bei dem eine Stunde entfernten Gericht nicht wahrnehmen konnte. Der BGH monierte zudem fehlende Angaben zu Zeitpunkt und Dauer des Arztbesuchs.
PRAXISTIPP | Wenn Sie akut am Terminstag zum Arzt müssen, sollten Sie die Zeitpunkte, wie Eintritt in die Praxis, Behandlung, Verlassen der Praxis, dokumentieren bzw. sich mittels Attest/Arztbrief bestätigen lassen. Vergessen Sie dies, können Sie die Zeitpunkte (möglichst schnell) nachträglich rekonstruieren. |
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführende Hinweise
- Ist der Einzelanwalt krank, genügt das Attest nicht, AK 24, 58
- Wann ist ein kranker Anwalt nicht mehr verpflichtet, damit Wiedereinsetzung gewährt werden kann?, Editorial von AK 11/2022