· Fachbeitrag · Kanzleiorganisation
Ist der Einzelanwalt krank, genügt das Attest nicht
| Einzelanwälte müssen dem Gericht erklären, wie ihr Büro auf Krankheitsfälle vorbereitet ist (OVG Nordrhein-Westfalen 9.3.23, 6 A 2407/22.A, Abruf-Nr. 237249 ). Ärztliche Atteste allein genügen nicht. |
In dem zugrunde liegenden Fall legte der kranke Einzelanwalt dem Gericht ein ärztliches Attest für den Zeitraum vom 12. bis zum 25.12.22 vor. Die versäumte Frist (Anhörungsrüge) lief jedoch schon am 9.12.22 ab, also drei Tage vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Anwalts. Zwar trug er vor, dass seine attestierte „subkapitale Humerusfraktur links“ bereits am 9.12.22 bestanden habe. Er machte aber keine Angaben dazu, wie sein Büro organisiert ist, wenn er erkrankt und deshalb Fristen in Gefahr sind. Das Gericht lehnte daher den Antrag auf Wiedereinsetzung ab.
Ein ärztliches Attest nutzt dem wenig, der organisatorisch nicht für Notfälle vorgesorgt hat. Dies hat schon der BGH klargestellt (19.2.19, VI ZB 43/18, Abruf-Nr. 208572). Für Einzelanwälte gilt dies umso mehr, da sie keine Kollegen im Büro haben, die von einer Erkrankung meist schnell erfahren und reagieren können.
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