· Fachbeitrag · Wiedereinsetzung
Wiedereinsetzung bei verloren gegangener Post
| Die Kernfrage bei einer Wiedereinsetzung: Ist der Anwalt verantwortlich oder nicht? Der BGH stellte zuletzt noch einmal klar, was notwendig ist, wenn eine Berufungsbegründung auf dem Postweg verloren gegangen ist. |
Der Anwalt muss verständlich und geschlossen schildern, was in der Kanzlei geschehen ist, bis der Schriftsatz verschickt wurde (BGH 10.9.15, III ZB 56/14, Abruf-Nr. 180138). Gemeint sind die einzelnen Arbeitsabläufe: Wie und wann wurde der Schriftsatz erstellt, bearbeitet, postfertig gemacht, unterzeichnet und schließlich in den Briefkasten eingeworfen? In diesem Fall legte der Anwalt auch eidesstattliche Versicherungen (Mitarbeiter und Auszubildender) sowie beglaubigte Auszüge des Postausgangsbuchs und des Fristenkalenders vor.
PRAXISHINWEIS | Wichtig für die Postlaufzeiten: Grundsätzlich darf ein Anwalt darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Post den Empfänger am folgenden Werktag erreicht (BGH 12.9.13, V ZB 187/12, Abruf-Nr. 141192). |