· Fachbeitrag · Zustellung
Wiedereinsetzung: Anwalt kann unklare oder lückenhafte Angaben nach Fristablauf korrigieren
von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert
| Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand können nach dem BGH auch nach Fristablauf ergänzt oder erläutert werden. |
Entscheidungsgründe
Ist ein fristgebundener Schriftsatz auf dem Postweg verloren gegangen, müsse der Wiedereinsetzungsantrag eine aus sich heraus verständliche lückenlose Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post enthalten (BGH 11.5.21, VIII ZB 65/20, Abruf-Nr. 223124). Hieraus müsse sich vor allem ergeben, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich des Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (grundlegend BGH 2.2.17, VII ZB 41/16; vgl. auch BVerfG 7.3.17, 2 BvR 162/16).
Es gelten hierfür aber keine übersteigerte Anforderungen. Halte das Rechtsmittelgericht bei Wiedereinsetzungsanträgen eine anwaltliche Versicherung für unzureichend, müsse es den Antragsteller hierauf hinweisen und ihm Gelegenheit zur Nachbesserung bzw. Ergänzung geben. Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben können dabei auch noch nach Fristablauf korrigiert oder erläutert werden, was auch noch mit der Rechtsbeschwerde erfolgen darf (so bereits BGH 11.11.98, VIII ZB 24/98).
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