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  • · Nachricht · Zivilprozessordnung

    Mittellosigkeit kann kausal für versäumte Rechtsmittelfrist sein

    | Reicht eine mittellose Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag ein und fügt diesem einen nicht unterzeichneten Entwurf einer Rechtsmittel- und einer Rechtsmittelbegründungsschrift ihres Prozessbevollmächtigten bei, kann ihre Mittellosigkeit gleichwohl kausal für die versäumte Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist geworden sein ( BGH 19.9.13, IX ZB 67/12 ). |

     

    Die Mittellosigkeit einer Partei stellt einen Entschuldigungsgrund im Sinne von § 233 ZPO dar, wenn sie die Ursache für die Fristversäumung ist. Das ist der Fall, wenn sich die Partei infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung ihres Rechtsmittels zu beauftragen.

     

    Hier hat der Rechtsanwalt des Berufungsklägers das Rechtsmittel weder eingelegt noch begründet. Es wurde lediglich ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gestellt. Durch dieses Verhalten wird objektiv belegt, dass der Prozessbevollmächtigte seine Tätigkeit im Rechtsmittelzug allein auf die Geltendmachung von Prozesskostenhilfe beschränken will. Die Mittellosigkeit des ­Berufungsklägers ist daher kausal für die versäumte Berufungs- und Berufungseinlegungsfrist geworden.

     

    Abruf-Nr. 133344 

    Quelle: ID 42396512