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  • · Nachricht · Zustellung „demnächst“

    Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig? Heiligabend und Silvester zählen nicht

    | Die Klage wird nur noch „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO zugestellt, wenn sich die Verzögerungen, die der Partei zuzurechnen sind, in einem hinnehmbaren Rahmen halten ( BGH 10.7.15, V ZR 154/14 ). |

     

    Mit Blick auf die Einzahlung des Kostenvorschusses kommt es bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf an, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat.

     

    Wurde der Kostenvorschuss verfahrenswidrig nicht von der klagenden Partei selbst, sondern über deren Anwalt angefordert, ist die damit einhergehende - der Partei nicht zuzurechnende - Verzögerung im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen.

     

    Auch von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei kann nicht verlangt werden, an Wochenend- und Feiertagen sowie am Heiligabend und Silvester für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen.

     

    https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=10.07.2015&Aktenzeichen=V%20ZR%20154/14 

    Quelle: ID 43558870