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  • · Fachbeitrag · Zustellung von Anwalt zu Anwalt

    Keine Annahmepflicht des Empfängeranwalts

    | Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt ermöglicht den Prozessbevollmächtigten eine rechtswirksame Zustellung untereinander. Der Empfängeranwalt ist aber nicht verpflichtet, die Sendung anzunehmen. |

     

    Dies hat das AnwG Düsseldorf nun entschieden (17.3.14, 3 EV 546/12, Abruf-Nr. 141683, nicht rechtskräftig). Ein Rechtsanwalt unternahm aufgrund drohender Verfristung an einem Tag auf verschiedene Weise (per Telefax, E-Mail und Boten) den Versuch, eine Entscheidung an den Anwalt der Gegenseite zuzustellen. Dieser lehnte die Annahme ab. § 14 BORA sei auf Zustellungen von Anwalt zu Anwalt nicht anwendbar, so das AnwG. Es gelte § 195 ZPO, der zwar in derartigen Fällen eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt ermögliche. Eine berufsrechtliche Mitwirkungspflicht des Empfängers bestehe aber nicht.

     

    PRAXISHINWEIS | Die anwaltliche Treuepflicht gegenüber dem Mandanten geht der Pflicht aus § 14 BORA vor. Als zustellender Anwalt müssen Sie die Zeit für eine Gerichtsvollzieher-Zustellung (§ 9 GVGA) einplanen oder auf eine möglichst frühe Übersendung des zuzustellenden Dokuments bei Gericht drängen.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 109 | ID 42749117