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Rechtsanwalts-GmbH kommt nicht als Insolvenzverwalter infrage
| Eine in der Rechtsform einer GmbH geführte Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung kann nicht zum Insolvenzverwalter bestellt werden (BGH 19.09.2013, IX AR(VZ) 1/12, Abruf-Nr. 133303). |
Die Antragstellerin kann als juristische Person nicht in die Vorauswahlliste aufgenommen werden, weil gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 InsO nur eine natürliche Person als Insolvenzverwalter in Betracht kommt. Die gesetzliche Regelung steht in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.
Quelle: ID 42515564