· Nachricht · Kanzleibriefkopf
RA muss klarstellen, inwieweit er mit Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH) zusammenarbeitet
| Ein Rechtsanwalt darf durch seinen Briefkopf nicht wahrheitswidrig und irreführend den Eindruck erwecken, er führe eine Sozietät mit einer Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH). |
Anwalt A nannte sich auf seinen Briefkopf u.a. neben der Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) D und stellte nicht klar, dass sie nicht beruflich zusammenarbeiteten.
Die beklagte Rechtsanwaltskammer K forderte einen klärenden Zusatz: Die Möglichkeiten der Zusammenarbeit seien im anwaltlichen Berufsrecht geregelt. Eine Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) gehöre jedoch nicht zu den genannten Berufsgruppen. Daher solle A den Eindruck vermeiden, dass er den Beruf mit D gemeinschaftlich ausübe.
A wandte sich mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den belehrenden Hinweis der K ‒ ohne Erfolg. Der AGH Rheinland-Pfalz wies die Klage als unbegründet ab: A erweckt beim rechtsuchenden Publikum den irreführenden Eindruck einer Sozietät (AGH Rheinland-Pfalz 26.2.15, 1 AGH 6/14 (2/4)).