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  • · Nachricht · Kanzleibriefkopf

    RA muss klarstellen, inwieweit er mit Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH) zusammenarbeitet

    | Ein Rechtsanwalt darf durch seinen Briefkopf nicht wahrheitswidrig und irreführend den Eindruck erwecken, er führe eine Sozietät mit einer Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH). |

     

    Anwalt A nannte sich auf seinen Briefkopf u.a. neben der Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) D und stellte nicht klar, dass sie nicht beruflich zusammenarbeiteten.

     

    Die beklagte Rechtsanwaltskammer K forderte einen klärenden Zusatz: Die Möglichkeiten der Zusammenarbeit seien im anwaltlichen Berufsrecht geregelt. Eine Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) gehöre jedoch nicht zu den genannten Berufsgruppen. Daher solle A den Eindruck vermeiden, dass er den Beruf mit D gemeinschaftlich ausübe.

     

    A wandte sich mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den belehrenden Hinweis der K ‒ ohne Erfolg. Der AGH Rheinland-Pfalz wies die Klage als unbegründet ab: A erweckt beim rechtsuchenden Publikum den irreführenden Eindruck einer Sozietät (AGH Rheinland-Pfalz 26.2.15, 1 AGH 6/14 (2/4)).

     

    http://rak-muenchen.de/rechtsanwaelte/berufsrecht/aktuelles/artikel/news/agh-rheinland-pfalz-fuehren-einer-diplom-wirtschaftsjuristin-auf-dem-anwaltsbriefkopf.html?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=3b15254219138c53bb60ffd347c5965e

     

    https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=AGH%20Rheinland-Pfalz&Datum=26.02.2015&Aktenzeichen=1%20AGH%206/14

    Quelle: ID 43639439