05.02.2015 · Fachbeitrag · Steuererklärung
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Kosten abzugsfähig
| Wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess einlässt, können Zivilprozesskosten unabhängig vom Prozessgegenstand aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und in der Steuererklärung als außergewöhnliche Kosten anzuerkennen sein. |
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