· Fachbeitrag · Werbeaussagen
„Scheidung online spart Zeit und Nerven“ als Werbung zulässig
von RAin Ulrike Fuldner, Fachanwältin für Steuerrecht, Aschaffenburg
Die Aussage „Scheidung online spart Zeit, Nerven und Geld“ auf der Internetseite eines Anwalts ist jedenfalls nicht irreführend, wenn die Art und Weise, wie Kosten gespart werden können, im Folgesatz hinreichend erläutert wird (OLG Hamm 7.3.13, 4 U 162/12, Abruf-Nr. 132004). |
Sachverhalt
Ein Rechtsanwalt hat auf seiner Homepage Folgendes ausgesagt: „Scheidung online spart Zeit, Nerven und Geld: Bei einer unstreitigen Ehescheidung können zunächst erhebliche Kosten gespart werden, da nur ein Rechtsanwalt erforderlich ist. Darüber hinaus versuchen wir, den Streitwert um 30 Prozent zu verringern. Ein entsprechender Antrag wird von uns in unstreitigen Scheidungsangelegenheiten gegenüber dem jeweiligen Gericht gestellt. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt dann im Scheidungstermin durch das Gericht.“ Zudem hatte der Rechtsanwalt den Ablauf des online eingeleiteten Scheidungsverfahrens als formalisiertes Verfahren in neun Schritten dargestellt. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hat den Anwalt vergeblich auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten vor dem LG in Anspruch genommen. Das OLG hat die Berufung der Kammer zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die o.g. Werbeaussage ist keine irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 UWG. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher versteht die Werbeaussage als einleitenden Hinweis auf Sparmöglichkeiten und Vorteile einer „Online-Scheidung“. Wer den persönlichen Kontakt mit dem Anwalt bevorzugt, wird sich nicht ernsthaft mit einer „Online-Scheidung“ befassen.
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