· Fachbeitrag · Klimaschutz in der Kanzlei
Von der Energiewende kann die Kanzlei profitieren
von Wissenschaftsjournalistin Ursula Katthöfer, Bonn, textwiese.com
| Die Dynamik der Energiewende nimmt zu: Die Bundesregierung setzt auf grünen Wasserstoff. Die Länder investieren viele Millionen EUR in Windkraft und Solarparks. Die EU setzt auf den Green Deal. Kanzleien können sich direkt an der Energiewende beteiligen und davon profitieren, in dem sie auf Ökostrom umstellen und Energie sparen. |
1. Ökostrom ist nicht gleich Ökostrom
In der Kanzlei gehören Beleuchtung, Computer, Drucker, Telefon-, Alarm- und Klimaanlage zu den Stromfressern. Ihr Ressourcenverbrauch und die damit verbundenen CO2-Emissionen lassen sich durch einen Wechsel zu einem Ökostromanbieter senken. Alte Verträge mit Stromanbietern können inzwischen recht kurzfristig gekündigt werden. Mit Wirkung zum 1.3.22 legte der Gesetzgeber fest, dass die Kündigungsfrist von Strom- und Gasverträgen nur noch einen Monat betragen darf. Wird die Frist verpasst, verlängert der Vertrag sich i. d. R. nur um einen Monat. Die Tarife der Grundversorger, wie Stadtwerke, dürften sogar nur eine Kündigungsfrist von 14 Tagen haben.
Allerdings ist der Begriff „Ökostrom“ in Deutschland nicht geschützt, einen gesetzlichen Standard gibt es nicht. In Österreich regelt das gleichnamige Gesetz, dass Ökostrom aus erneuerbaren Energien kommen muss ‒ in Deutschland kann der Begriff zu Marketingzwecken auch verwendet werden, wenn der Strom nicht zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammt. So kann es sein, dass ein Versorger zwar Strom aus fossilen Brennstoffen, wie Braun- und Steinkohle, Erdgas oder Erdöl einspeist, allerdings über den EU-Emissionshandel (EU-ETS; iww.de/s8448) Zertifikate über Strom aus erneuerbaren Energien gekauft hat. Das erlaubt ihm, eine bestimmte Menge an Schadstoffen über einen bestimmten Zeitraum zu produzieren.
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