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  • · Fachbeitrag · Anwalt im Angestelltenverhältnis

    Mandantenübernahmeklausel unwirksam

    von RAin Ulrike Fuldner, FAin für Steuerrecht, Aschaffenburg

    Eine Mandantenübernahmeklausel, mit der ein Rechtsanwalt von seinem ehemaligen Arbeitgeber verpflichtet wird, einen Teil der Nettohonorare, die er mit Mandanten des früheren Arbeitgebers innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Arbeitsvertrags verdient, an ihn abzuführen, ist unwirksam (LAG Niedersachsen 8.2.13, 12 Sa 904/12, Abruf-Nr. 131733).

     

    Sachverhalt

    Rechtsanwalt R war rund sieben Jahre als Angestellter bei der Rechts­anwaltsgesellschaft G in A-Stadt beschäftigt. R unterzeichnete folgende ­Klausel: „R ist verpflichtet, 20 Prozent der Nettohonorare, die er innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Anstellungsvertrags mit Mandanten, die ­während des laufenden Anstellungs­vertrags von G betreut wurden, verdient, an G abzuführen. Die erzielten Honorare sind G pro Quartal durch Vorlage von Kopien der an die Mandanten übersandten Rechnungen nachzuweisen. ­Erfasst werden nur die Mandanten, die in A-Stadt oder von R ganz oder teilweise betreut wurden.“ Nach Ende des Arbeitsverhältnisses nahm R eine neue Anstellung in A-Stadt an. G forderte R zur vereinbarten Auskunft auf. R kam dem trotz Fristsetzung nicht nach. G erhob beim ArbG erfolglos Stufenklage gegen R auf Auskunft und Zahlung. Die Berufung der G bleibt erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Mandantenübernahmeklausel ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Sie benachteiligt R unangemessen, weil R stets 20 Prozent der Netto­honorare abzuführen hätte, obwohl nicht sichergestellt ist, dass er selbst in diesem Umfang an den Einnahmen aus dem Mandat beteiligt ist. R unterliegt dem Direktionsrecht seines neuen Arbeitgebers (§ 106 GewO S. 1) und kann einen ­Verstoß gegen die Klausel nicht aus eigener Entscheidung vermeiden. Der Auskunftsverpflichtung darf R nicht nachkommen, weil er sonst gegen seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit aus § 43a Abs. 2 S. 1 BRAO verstieße. Die ­Verschwiegenheitspflicht des R bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist. Betroffen sind insbesondere die ­Identität des Mandanten, die Tatsache seiner Beratung, aber auch die Höhe der ­vereinbarten Vergütung. R soll durch die Klausel verpflichtet werden, die Honorar­abrechnungen vorzulegen. Hieraus könnte nicht nur das Honorar, sondern auch der Gegenstand des erteilten Mandats entnommen werden.

     

    Praxishinweis

    Das LAG hat die Revision zugelassen. Grund: Die Wirksamkeit und Reichweite von in Arbeitsverhältnissen vereinbarten Mandantenübernahmeklauseln sind nicht höchstrichterlich geklärt. ­Auskunftsverpflichtungen des vormaligen Angestellten kollidieren mit §  43a Abs. 2 S. 1 BRAO.

     

    Achtung | Soweit ein Anwalt angesichts einer möglichen Unwirksamkeit der Übernahmeklausel noch zahlt oder bereits gezahlt hat, riskiert er, dass er seine Zahlung aufgrund von § 814 BGB nicht zurückfordern kann.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 4 | ID 39564580