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Syndikusanwalt: Arbeitgeber muss Rechtsanwaltskammer Auskünfte erteilen
| Ein Arbeitgeber kann aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflicht verpflichtet sein, zugunsten eines bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers gegenüber Dritten bestimmte Tatsachen zu bestätigen oder damit verbundene rechtliche Bewertungen abzugeben, um den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, bestimmte Ansprüche gegenüber diesen Dritten zu verfolgen. |
Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg. In dem Fall ging es um einen angestellten Rechtsschutzsekretär. Dieser wollte bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46a Abs. 1 BRAO zu beantragen.
Das LAG entschied, dass der Arbeitgeber bei der Bestätigung von Tatsachen mitwirken müsse, die ihm dies ermöglicht. So müsse der Arbeitgeber insbesondere zugunsten des Arbeitnehmers gegenüber der Rechtsanwaltskammer bescheinigen, dass und aufgrund welcher Tätigkeiten der Arbeitnehmer fachlich unabhängig und eigenverantwortlich für den Arbeitgeber anwaltlich tätig ist, soweit dies den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten entspricht.
Quelle | LAG Hamburg, Urteil vom 30.8.2017, 5 Sa 21/17, Abruf-Nr. 200092