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  • · Nachricht · Arbeitsunfähigkeit

    Krankschreibung oder individuelles Beschäftigungsverbot? Kein Wahlrecht für schwangere Mitarbeiterinnen!

    | Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss die Krankenkasse schwangeren Mitarbeiterinnen Krankengeld zahlen, sobald die Krankheit über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (sechs Wochen) hinausgeht. In der letzten Zeit gibt es allerdings Krankenkassen, die sich dieser Verpflichtung entziehen und den Arbeitgebern die Verantwortung übertragen wollen. |

     

    Zu diesem Zweck versenden die betreffenden Krankenkassen Informationsschreiben an arbeitsunfähige Schwangere. Darin schlagen sie den Versicherten vor, ihren Arzt um ein individuelles Beschäftigungsverbot statt einer Krankschreibung zu bitten. Solche Schreiben erwecken zunächst den Eindruck, dass der Arzt zwischen Krankschreibungen und Beschäftigungsverbot wählen dürfe. Das ist jedoch falsch:

     

    • Die Krankschreibung belegt, dass die Schwangere wegen Krankheit nicht arbeiten kann.
    • Das individuelle Beschäftigungsverbot wird ausgesprochen, wenn nach ärztlichem Attest bei Fortdauer der Beschäftigung das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist.

     

    FAZIT | Wenn eine schwangere Mitarbeiterin arbeitsunfähig erkrankt, achten Sie als Arbeitgeber darauf, dass sie sich nach dem Arztbesuch nicht ungerechtfertigt mit einem individuellen Beschäftigungsverbot bei Ihnen zurückmeldet. Dieses ist z. B. nur bei besonderen Infektionsrisiken zulässig. Nicht ausgesprochen werden darf ein Beschäftigungsverbot z. B. bei Schwangerschaftsbeschwerden, die Krankheitswert erreichen. Das erklärt u. a. auch die BKK-Arbeitgeberversicherung des BKK-Landesverbands Mitte, online unter http://tinyurl.com/m2o57bo.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2017 | Seite 130 | ID 44790178