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  • · Fachbeitrag · Arbeitsvertrag

    AGB-Kontrolle kann auch bei handschriftlichen Zusätzen im Arbeitsvertrag greifen

    von RA Joachim Schwede, Aichach

    | Der Anwalt und die langjährige Kanzleimitarbeiterin sind sich einig, der Arbeitsvertrag wird kurzerhand handschriftlich ergänzt. Liegt hier eine Klausel vor, die einer AGB-rechtlichen Überprüfung unterfällt? |

    1. Zum Hintergrund

    Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass handschriftliche Zusätze in einem Formularvertrag nur dann den gesetzlichen Anforderungen des AGB-Rechts unterfallen, wenn sie auch für viele Verträge genutzt werden sollen (LAG Berlin-Brandenburg 2.6.16, 10 Sa 285/16, Abruf-Nr. 190149).

     

    In dem Fall hatte der Mitarbeiter eines Reinigungsunternehmens als Zusatz zu seinem Arbeitsvertrag ein Informationsblatt zu seinen Einsatzzeiten und -orten erhalten. Darin wurde handschriftlich eingefügt, zu welchen Zeiten er arbeiten sollte. Als der Arbeitgeber die Arbeitszeiten änderte, pochte der Mitarbeiter weiterhin auf die ursprünglichen Zeiten. Er berief sich darauf, dass die Klausel zur Arbeitszeit AGB-rechtlich unwirksam sei. Das LAG wies das zurück: Handschriftliche Zusätze in einem Formularschreiben könnten zwar auch AGB darstellen. Der Zusatz müsste dann aber mehrfach verwendet werden (unter Berufung auf BGH BGHZ 115, 391).