· Fachbeitrag · Ausbildung
Probezeit endet: Zusammenarbeit fortsetzen oder kündigen
| Im November und Dezember 2015 endet die Probezeit vieler neu geschlossener Ausbildungsverhältnisse. Ausbilder sollten kontrollieren, ob die Ausbildung zufriedenstellend verläuft und andernfalls handeln. |
Sind Sie interessiert, den Auszubildenden in der Kanzlei zu behalten, unterstützen Sie ihn, gegebenenfalls fehlende Kenntnisse zu erwerben (holen Sie auch die Einschätzung der Berufsschule ein). Kommt es für Sie nicht infrage, weiter mit dem Auszubildenden zusammenzuarbeiten, kündigen Sie rechtzeitig. In der Probezeit können Ausbilder und Auszubildende das Ausbildungsverhältnis kündigen, ohne eine Frist einhalten zu müssen (§ 22 Abs. 1 BBiG).
PRAXISHINWEIS | Die Kündigung in der Probezeit darf gegen kein gesetzliches Verbot verstoßen. Beachten Sie etwa einen möglichen Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz (§ 9 MuSchG).
Achten Sie auf die „Volljährigkeitsfalle“. War der Auszubildende zu dem Zeitpunkt, als der Berufsausbildungsvertrag geschlossen wurde, noch minderjährig, mussten seine Erziehungsberechtigten den Vertrag unterschreiben. Ist er aber seitdem volljährig geworden, muss eine Kündigung an ihn selbst ‒ nicht an die Eltern ‒ gerichtet werden. |