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  • · Fachbeitrag · Kleinbetrieb

    Ordentlich kündigen, ohne zu benachteiligen

    von RA Joachim Schwede, Aichach

    Ist bei einer Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer aufgrund der von ihm vorgetragenen Indizien eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters nach § 22 AGG zu vermuten und gelingt es dem Arbeitgeber nicht, diese Vermutung zu widerlegen, ist die Kündigung auch im Kleinbetrieb unwirksam (BAG 23.7.15, 6 AZR 457/14, Abruf-Nr. 145374).

    Sachverhalt

    Die 1950 geborene Klägerin war bei der beklagten Gemeinschaftspraxis seit über 20 Jahren als Arzthelferin beschäftigt. In der Praxis waren im Jahr 2013 noch vier jüngere Arbeitnehmerinnen tätig. Die Klägerin wurde zuletzt überwiegend im Labor eingesetzt. Die Gesellschafter der beklagten Praxis kündigten das Arbeitsverhältnis im Mai 2013 zum 31.12.13 schriftlich. Sie begründeten dies mit einem Wandel im Laborbereich, aufgrund dessen die Praxis umstrukturiert werden müsse. Dabei führten sie an, die Klägerin sei „inzwischen pensionsberechtigt“. Anderen Beschäftigten wurde nicht gekündigt. Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin dagegen, gekündigt zu werden. Dies sei unwirksam sei. Sie sei wegen ihres Alters diskriminiert worden, wofür sie entschädigt werden müsse. Die Beklagte erklärte, sie hätte nur freundlich und verbindlich formulieren wollen. Es sei künftig zu erwarten, dass 70 bis 80 Prozent der abrechenbaren Laborleistungen entfallen. Daher habe der Klägerin gekündigt werden müssen. Sie sei mit den übrigen Arzthelferinnen nicht vergleichbar, sondern schlechter qualifiziert. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Mit ihrer Revision hatte die Klägerin Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Kündigung war unwirksam, weil sie gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstößt. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass sie die Klägerin mit dem Ausdruck „pensionsberechtigt“ nicht wegen ihres Alters diskriminierte. Das BAG konnte nicht feststellen, ob und ggf. in welcher Höhe die Klägerin entschädigt werden muss. Es wies die Sache daher zurück an das LAG, das erneut verhandeln und entscheiden muss.