· Fachbeitrag · Krankheit im Urlaub
Wenn der Arbeitnehmer im Urlaub krank wird: Wichtige Hinweise für den Arbeitgeber
von RA Joachim Schwede, Aichach
| In der Urlaubszeit erholt man sich? Nicht immer. Viele Arbeitnehmer (ArbN) werden krank, wenn sie plötzlich entspannen. Sind sie deswegen arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber (ArbG) ihr Entgelt fortzahlen, ohne dass die Arbeitsleistung erbracht wird, § 3 Abs. 1 EFZG. Sind die Urlaubstage für den ArbN verloren? Muss er den Urlaub abbrechen? Der Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen des ArbG. |
1. Arbeitnehmer muss Urlaub nicht unbedingt abbrechen
Der ArbN muss sich gesundheitszuträglich verhalten, während er arbeitsunfähig ist. Zwar ist der Mitarbeiter durch seinen Arbeitsvertrag nach § 611 BGB nicht zu einem bestimmten Lebenswandel verpflichtet, sondern nur, wie geschuldet zu arbeiten. Da der ArbN aber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den ArbG hat, ist es gerechtfertigt, von ihm zu verlangen, dass er nach § 241 Abs. 2 BGB rücksichtsvoll handelt (BAG NZA-RR 06, 636): Ein arbeitsunfähig erkrankter ArbN muss sich so verhalten, dass er bald wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Er muss alles unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte.
Nicht alle Freizeitaktivitäten wirken sich jedoch schädlich auf die Gesundheit aus. Die Grenze ist regelmäßig dort zu ziehen, wo aus der Freizeitaktivität eine „Belastung“ wird, die den Heilungsprozess negativ beeinflusst. So muss der arbeitsunfähig erkrankte ArbN nicht zu Hause abwarten, bis er gesund wird. Er kann grundsätzlich auch reisen.
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