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  • · Nachricht · Lohnnachweis

    Noch bis zum Meldetermin 16.2.18 müssen Unternehmen ihre Daten sowohl digital als auch auf herkömmlichem Weg einreichen

    | Für das Beitragsjahr 2017 müssen Unternehmen die zur Berechnung der Beiträge erforderlichen Daten sowohl digital als auch auf herkömmlichem Weg per Papier oder Extranet melden. Noch bis zum gesetzlichen Meldetermin am 16.2.18 haben sie dazu Zeit. |

     

    „Das parallele Verfahren für 2017 ist noch notwendig, um die Qualität der Meldedaten zu sichern“, erklärt Dr. Joachim Breuer, Hauptgeschäftsführer des Spitzenverbandes der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen (DGUV). „Ohne Lohnnachweisdaten müssten die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen die Beitragsgrundlage schätzen, und das könnte unter Umständen zu überhöhten Forderungen führen.“

     

    Lohnnachweis digital mit Entgeltabrechnungsprogramm

    Vor der Meldung des digitalen Lohnnachweises sind einmal jährlich die Stammdaten des Unternehmens zu aktualisieren. Für den Stammdatenabruf werden Zugangsdaten des zuständigen Unfallversicherungsträgers (UVT) benötigt. Das sind die Betriebsnummer des zuständigen UVT, die Mitgliedsnummer des Unternehmens und die PIN. Unternehmen, die keine Zugangsdaten vorliegen haben, können diese direkt bei ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse erfragen. Bei Verwendung eines systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramms erfolgt der Stammdatenabgleich in der Regel mittels der im Unternehmen eingesetzten Software.

     

    Lohnnachweis digital ohne Entgeltabrechnungsprogramm

    Wird kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm genutzt, ist der digitale Lohnnachweis über die systemgeprüfte Ausfüllhilfe sv.net in den Varianten sv.net/standard oder sv.net/comfort abzugeben. Der Abruf der Stammdaten des Unternehmens erfolgt hier automatisch unmittelbar vor Abgabe des Lohnnachweises. Eine eigenständige Abfrage ist nicht notwendig.

     

    Weiterführende Informationen zum Lohnnachweis digital und zum Meldeverfahren unter www.dguv.de/uv-meldeverfahren und direkt bei den zuständigen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.

     

    Quelle | Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

    Quelle: ID 45047972