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  • · Fachbeitrag · Rechtsanwaltsfachangestellte

    Ausbildungszeit verlängern: Das ist zu beachten

    | Die Berufsausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten in der Kanzlei läuft in der Regel über eine Dauer von drei Jahren. Ein späterer Einstieg in das erste Ausbildungsjahr oder eine längere Krankheitsperiode kann ein Grund sein, dass ein Lehrjahr wiederholt werden sollte (§ 8 Abs. 2 BBiG). |

     

    In solchen Fällen ist zu beachten, dass eine Verlängerung der Ausbildungszeit der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen ist. Es muss eine schriftliche ­Ergänzung (Nachtrag zum Berufsausbildungs­vertrag) verfasst werden, die die Einigung über die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses, die Angabe des Verlängerungsgrundes und das neue Ausbildungs­ende enthält. Dieser schriftlich fixierte Nachtrag muss von beiden Parteien, also dem Ausbilder und Auszubildenden, unterzeichnet werden. Die Rechtsanwaltskammer nimmt den Nachtrag in das Berufsausbildungsverzeichnis (Urkundenrolle) auf und informiert die Parteien über die Eintragung.

     

    Hinweis | War der Auszubildende bei Abschluss des Ausbildungsvertrags minderjährig, haben die Erziehungsberechtigten den Vertrag abgeschlossen. Ist der Auszubildende inzwischen volljährig, muss nun er selbst die Unterschrift leisten. Viele Rechtsanwalts­kammern halten Musterformulare für die Verlängerung von Ausbildungsverhältnissen auf ihren Internetseiten vor, z.B. die Rechtsanwaltskammer Hamburg (www.rak-hamburg.de).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 112 | ID 42417803