· Fachbeitrag · Zeugnis
Hinweis auf „selbstständiges“ Arbeiten ist kein Zeugnisbrauch für die Sekretariatsassistentin
von RA Joachim Schwede, Aichach
| Für eine Assistentin mit Sekretariatsaufgaben eines Partners in einer Rechtsanwaltskanzlei mit internationaler Ausrichtung besteht keine tatsächliche Übung, im Arbeitszeugnis das Wort „selbstständig“ zu erwähnen. Das folgt aus einer Entscheidung des LAG Düsseldorf. |
Sachverhalt
Die Klägerin war bei einer internationalen Anwaltssozietät als Assistentin mit Sekretariatsaufgaben für einen Partner tätig. Sie musste externe und interne Korrespondenz in englischer und deutscher Sprache erledigen. Weiterhin führte sie digitale und analoge Akten und organisierte das Termin- und Wiedervorlagenmanagement. Sie möchte ihr Arbeitszeugnis bei dem Satz „Dabei arbeitete sie stets sehr sorgfältig und zügig“ um das Wort „selbstständig“ ergänzt haben. Hierfür bestehe bei der Assistentin mit Sekretariatsaufgaben eines Partners einer Rechtsanwaltskanzlei mit internationaler Ausrichtung eine tatsächliche Übung (ein sog. „allgemeiner Zeugnisbrauch“). Außerdem verlangte sie, die Beurteilung ihres Verhaltens dahingehend zu ergänzen, dass es auch gegenüber den Vorgesetzten „jederzeit einwandfrei“ war.
Entscheidung
Das LAG Düsseldorf hat die Klage hinsichtlich der Ergänzung des Wortes „selbstständig“ abgewiesen, dem Begehren über die Beurteilung des Verhaltens aber stattgegeben (29.11.17, 12 Sa 936/16, Abruf-Nr. 199036).
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