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  • 17.01.2019 · IWW-Abrufnummer 206621

    Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urteil vom 28.08.2018 – 2 Sa 22/18

    1. Soweit eine wirksame tatsächliche Zustellung an die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift der Beklagten nicht erfolgen kann, muss sich der Kläger nicht auf die von der Beklagten mitgeteilte _ nicht zustellfähige Geschäftsanschrift verweisen lassen.

    2. Für die Frage der Rechtswirksamkeit einer Zustellung unter einer Anschrift ist unmaßgeblich, ob die beklagte Partei auch aus Gründen des Melderechtes wohnt. Wesentlich ist allein der Umstand, ob der Empfänger an dem Ort, an dem die Zustellung erfolgt, mit gewisser Wahrscheinlichkeit angetroffen werden kann. Hiervon ist auszugehen, wenn der Adressat auf an dieser Adresse zugestellten Schreiben reagiert, insbesondere prozessuale Erklärungen abgibt und Anträge stellt.


    Tenor:

    1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 04.01.2018 (2 Ca 42/17) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

    2. Die Revision wird nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Die Parteien waren durch Arbeitsvertrag verbunden. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 13.06.2016 als Monteur beschäftigt. Die Beklagte hat das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger fristlos im September 2016 gekündigt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht im Streit. Im September 2016 hatte der Kläger insgesamt 166,75 Stunden für die Beklagte gearbeitet. Auf Basis eines zwischen dem vereinbarten Bruttoentgeltes von 13,50 € je Stunde ergeben sich hieraus Lohnansprüche für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 23.09.2016 in Höhe von 2.251,12 €. Diese Lohnansprüche machte der Kläger im Mahnverfahren gegen die Beklagte geltend. Das Arbeitsgericht Stralsund erließ mit Datum vom 16.01.2017 einen Mahnbescheid gegen die Beklagte (Bl. 2 d. A.). Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 18.01.2017 unter deren Geschäftsanschrift und dem im Handelsregister vermerkten Gesellschaftssitz in der A. -Straße in P. zugestellt (Bl. 4 d.A.). Mit dem auf den 30.01.2017 datierenden Einspruchsschreiben, welches beim Arbeitsgericht am 1. Februar 2017 einging, widersprach die Beklagte dem Anspruch insgesamt (Bl. 9 d.A.). Hierauf begründete der Kläger über seinen Rechtsanwalt seinen Anspruch durch Schriftsatz vom 16.02.2017, beim Arbeitsgericht eingegangen am 17.02.2017 (Bl. 15 bis 18 d.A.).



    Das Arbeitsgericht Stralsund bestimmte Termin zur Güteverhandlung auf den 21.02.2017. In der Terminsladung wies das Arbeitsgericht auf die Möglichkeiten des Erlasses eines Versäumnisurteils hin (Bl. 26 d.A.).



    Die Anspruchsbegründung und die Terminsladung ließ das Arbeitsgericht Stralsund zunächst mittels Postzustellungsurkunde an der Geschäftsanschrift der Beklagten in P. zustellen. Die Zustellung verlief nicht erfolgreich, die Zustellungsurkunde kam mit dem Vermerk "Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" an das Arbeitsgericht Stralsund am 24.02.2017 zurück (Bl. 27 d. A.).



    Mit Telefax-Schreiben vom 15.03.2017, am selben Tage beim Arbeitsgericht eingehend, teilte der Kläger mit, dass die Beklagte ihren Sitz verlegt habe und nunmehr postalisch unter der Anschrift E-Straße, C-Stadt zu erreichen sei (Bl. 30 d.A.). Auch dort konnte eine Zustellung nicht erfolgen (Bl. 32 d.A.). Die Information über die Anschrift E-Straße an den Kläger erfolgte von Seiten einen ehemaligen Kollegen des Klägers, der ebenfalls bei der Beklagten angestellt war und welcher gemeinsam mit dem Kläger in C-Stadt für die Beklagte Bodenbelagsarbeiten bei der Lebensgefährtin des Geschäftsführers der Beklagten durchgeführt hatte. Während der Zusammenarbeit der Parteien hatte der Kläger gemeinsam mit diesem Kollegen einen Terrassenboden auf der Terrasse einer dortigen Wohnung verlegt. In einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten hatte dieser erklärt, dass er in dieser Wohnung der Frau S. regelmäßig wohne. Frau S., so teilte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger mit, sei seine Lebensgefährtin. Diese Umstände hatte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger auch in weiteren Gesprächen bekräftigt.



    Nachdem eine Zustellung unter der Adresse M. nicht erfolgreich verlief, begab sich der Kläger selbst zur Anschrift des Hauses, in welchem er die Bodenbelagsarbeiten durchgeführt hatte und in welchem der Geschäftsführer der Beklagten gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin seiner Kenntnis nach wohnte. Er stellte hierbei fest, dass der Haupteingang des Hauses nicht in der Straße M. lag, sondern in der L. Straße. Sodann erfolgte eine Zustellung der Klagschrift sowie des Schriftsatzes vom 15.03.2017 unter der Anschrift "E. T. UG, E., c/o A. S., L. Straße , C-Stadt am 09.05.2017 (Bl. 37 d.A.).



    Mit Schriftsatz vom 19.05.2017 (Bl. 38 d.A.) ersuchte die Beklagte durch ihren Geschäftsführer um Fristverlängerung und teilte mit, dass das Gericht die "benannte Geschäftsanschrift" benutzen möge. Die Beklagte teilte weiter mit, dass die Zustellung an die Wohnanschrift der Freundin des Geschäftsführers erfolgt sei und nicht an seine private Wohnanschrift. Dem Briefpapier der Beklagten ist allein die Anschrift A.-Straße P. zu entnehmen. In der Datumszeile ist angegeben "C-Stadt 19.05.2017" .



    Sodann wurde die Beklagte unter der Anschrift in der L. Straße zum Gütetermin erneut geladen. Der Beklagten wurde erneut mitgeteilt, dass im Falle des Nichterscheinens Versäumnisurteil ergehen kann (Bl 46 d.A:). Nach dem der Klägervertreter Terminsverlegung beantragt hatte, wurde der Termin auf den 06.07.2017 geändert und die Beklagte, der die Ladung am 01.06.2017 zuging, erneut erfolgreich unter der Anschrift in der L. Straße geladen.



    Mit Telefax vom 28.06.2017, abgesandt von der Telefax-Nummer 05XXX-XXXXXXX (Bl. 51 d.A.) beantragte der Geschäftsführer der Beklagten Terminsverlegung. Dem Briefpapier war erneut keine geänderte Geschäftsanschrift, sondern die Geschäftsanschrift in P. zu entnehmen. Die Beklagte teilte auch sonst keine neue Geschäftsanschrift und der Geschäftsführer der Beklagten teilte keine Privatanschrift mit. Dem Telefax war eine ärztliche Stellungnahme vom 21.06.2017 beigefügt, die als Privatanschrift des Geschäftsführers der Beklagten die U. in B. erkennen lässt. Mit Schreiben vom 29.06.2017 teilte das Gericht der Beklagten mit, dass eine Terminsverlegung nicht erfolgen würde.



    Im Termin zur Güteverhandlung vom 06.07.2017 erschien für die Beklagte niemand, so dass Versäumnisurteil gegen die Beklagte erging (Bl. 58 d.A.).



    Das Versäumnisurteil wurde dem Geschäftsführer der Beklagten unter der Anschrift "c/o A. S., L. Straße , C-Stadt" am 12.07.2017 zugestellt.



    Mit Telefax vom 27.07.2017 (Bl. 64 d.A:) legte die Beklagte vertreten durch den Beklagtenvertreter Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Die Beklagte führt aus, dass eine wirksame Zustellung nicht erfolgt sei. Die Beklagte habe ihren Sitz nicht in C-Stadt, sondern in P.. Der Mahnbescheid sei an der Adresse in P. zugestellt worden. Dies sei dem Kläger bekannt. Die Beklagte könne nicht nachvollziehen, weshalb eine Zustellung in C-Stadt erfolgt ist, da sie dort nicht geschäftsansässig sei. In C-Stadt bei Frau S. sei auch der Geschäftsführer der Beklagten nicht wohnhaft. Der Geschäftsführer der Beklagten wohne in der A. in H.. Vorsorglich beantragt der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, da der Geschäftsführer der Beklagten vom 15.07.2017 bis 23.07.2017 im Urlaub gewesen sei. Seine Lebensgefährtin sei vom 10.07.2017 bis 24.07.2017 im Urlaub gewesen. Der Geschäftsführer der Beklagten sei damit erst in der Lage gewesen, das zwischenzeitlich bei seiner Lebensgefährtin zugestellte Versäumnisurteil am 25.07.2017 nach seiner Rückkehr zur Kenntnis zu nehmen. Der Geschäftsführer der Beklagten, so führt diese aus, wohne seit dem 01.06.2017 unter der Wohnanschrift A. Straße in H., wie sich aus einer Meldebestätigung der Meldebehörde vom 12.06.2017 ergebe (Bl. 88 d.A.).



    Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 11. Januar 2018 firmierte die Beklagte um. Die Firma der Beklagten lautet nunmehr "C.". Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 €. Der Sitz der Gesellschaft ist nunmehr C-Stadt. Als weitere Gesellschafterin wurde A. S. aufgenommen und als Geschäftsanschrift wurde die C-Straße in C-Stadt aufgenommen. Die entsprechenden Änderungen wurden im Handelsregister B des Amtsgerichtes Stralsund zur Handelsregister-Nummer HRB 8854 am 12.03.2018 vollzogen.



    Mit Urteil vom 4. Januar 2018 hat das Arbeitsgericht Stralsund ohne mündliche Verhandlung den Einspruch der Beklagten vom 27.07.2017 gegen das Versäumnisurteil vom 06.07.2017 als unzulässig verworfen. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, dass die Frist zur Einlegung des Einspruchs am 19.07.2017 abgelaufen sei (§ 59 ArbGG), da der Beklagten das Urteil am 12.07.2017 wirksam zugestellt worden sei. Das Arbeitsgericht verweist darauf, dass zunächst die Zustellungsurkunde (Bl. 61 d.A.) die wirksame Zustellung belege. Die wirksame Zustellung sei zudem aufgrund der weiteren erfolgreichen Zustellung unter der gleichen Anschrift am 26.05.2017 (Bl. 47 d.A.) sowie 01.06.2017 (Bl. 50 d.A.) belegt. Es sei nicht erforderlich, dass der Empfänger an dem Ort, an dem Zustellung erfolgt, seinen Wohnsitz habe und/oder sich überwiegend aufhält. Entscheidend sei, dass der Empfänger mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit an der in Frage kommenden Adresse angetroffen werden könne. Den Wiedereinsetzungsantrag wies das Gericht mit der Begründung zurück, dass nicht erkennbar sei, dass der Geschäftsführer der Beklagten unverschuldet gehindert gewesen sei, den Einspruch einzulegen. Der Beklagten sei durch die Zustellung der Klage sowie der Terminsladung sowohl der Verhandlungstermin als auch der Streitgegenstand bekannt gewesen. Es wäre daher, so urteilt das Arbeitsgericht, an der Beklagten gewesen Vorsorge zu treffen, dass die während der urlaubsbedingten Abwesenheit eingehende Post insbesondere in Kenntnis des anstehenden Verhandlungstermins zeitnah der Beklagten zugeleitet wird.



    Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte hält die Zustellung des Versäumnisurteils für nicht wirksam und verweist insofern vertiefend auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Weiterhin sieht sie Gründe für eine Wiedereinsetzung gegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf Bl. 133 bis 136 der Akte verwiesen.



    Die Beklagte beantragt der Sache nach,



    die Sache unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 4. Januar 2018 (2 Ca 42/17) an das Arbeitsgericht Stralsund zurückzuverweisen,



    hilfsweise



    die Klage unter Aufhebung des vorgenannten Versäumnisurteils abzuweisen.



    Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.



    Der Kläger führt aus, dass eine Zustellung der Anspruchsbegründung in P. nicht habe erfolgen können, da die Beklagte dort ihre Geschäftstätigkeit vollständig eingestellt habe und offenbar kein Briefkasten mehr vorhanden war. Der Geschäftsführer der Beklagten habe dem Kläger gegenüber erklärt, dass er gemeinsam mit Frau S. in C-Stadt wohnhaft sei. Diesen Umstand habe der Kläger auch, als er Arbeiten für die Beklagte in C-Stadt durchgeführt habe, selbst festgestellt und zur Kenntnis genommen.



    Wegen der weiteren Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens beider Parteien wird im Übrigen auf den gesamten Akteninhalt, die Protokolle der Sitzungen und insbesondere das Protokoll der Kammersitzung vom 28.08.2018 (Bl. 159 d.A.) verwiesen.



    Entscheidungsgründe



    I.



    Die Berufung des Beklagten ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO.



    II.



    Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Einspruch der Beklagten vom 27.07.2017 gegen das Versäumnisurteil vom 06.07.2017 zu Recht als unzulässig verworfen. Ebenfalls zu Recht ist es davon ausgegangen, dass der Beklagten keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren ist.



    Im Einzelnen:



    1. Das Versäumnisurteil ist der Beklagten ordnungsgemäß unter der Anschrift der Lebensgefährtin und jetzigen Mitgesellschafterin der Beklagten, an der sich regelmäßig auch der Geschäftsführer der Beklagten aufhielt, zugestellt worden. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist insofern keinen rechtlichen Einwänden ausgesetzt.



    a. Zunächst ist festzuhalten, dass die Bezeichnung des Beklagtenrubrums allein Sache des Klägers ist. Soweit der Kläger eine zustellfähige Anschrift angibt, hat das Gericht diese zu beachten, auch wenn die beklagte Partei Einwendungen erhebt oder wenn - wie hier - Einwendungen erhoben haben sollte. Der Kläger muss sich nicht auf eine Anschrift verweisen lassen, unter der er sich um die Durchführung wirksamer Zustellungen - aus welchen Gründen auch immer - nicht verspricht.



    Im vorliegenden Fall führte zunächst eine Zustellung unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift der Beklagten in P. nicht zum Erfolg. Die Beklagte verfügte zu diesem Zeitpunkt - wie die Postzustellurkunde ergibt - nicht mehr über eine zustellfähige Anschrift dort. Sie hatte offenkundig ihr Geschäftslokal aufgegeben. Offenbar fand sich an der Anschrift auch kein Briefkasten, der mit der Firma der Beklagten gekennzeichnet war oder sonst eine Möglichkeit, für den Zusteller die Zustellung zu vollziehen. Über diesen Umstand wurde der Kläger unterrichtet. Der Kläger teilte eine neue ladungsfähige Anschrift mit, unter der schließlich der Geschäftsführer der Beklagten auch für die Beklagte auf dessen Briefpapier reagierte und u.a. eine Fristverlängerung sowie eine Terminsverlegung beantragte.



    Der Kläger muss sich in diesem Fall nicht auf die von der Beklagten mitgeteilten Zustelladresse verweisen lassen, da dort eine wirksame tatsächliche Zustellung im Wege der Postzustellung nicht erfolgreich verlaufen war.



    b. Vor diesem Hintergrund hätte nach der nicht erfolgreichen Zustellung entweder eine öffentliche Zustellung durch Aushang an der Gerichtstafel oder alternativ eine Zustellung an den Geschäftsführer der Beklagten erfolgen können. Der Kläger hat als bestimmte und zustellfähige Anschrift sodann die ihm bekannte Anschrift des Klägers in C-Stadt, bei der er sich regelmäßig aufhielt angegeben.



    Unter dieser Zustellanschrift reagierte die Beklagte auch. Der Umstand, dass die Beklagte rügte, dass eine Zustellung allein an die Meldeanschrift der Lebensgefährtin des Geschäftsführers der Beklagten erfolgte, genügt für eine relevante Einwendung der Beklagten gegen die Wirksamkeit der Zustellung nicht.



    c. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte ausschließlich auf die Geschäftsanschrift verweist, unter der keine Zustellung erfolgen konnte. Der Geschäftsführer der Beklagten gab insofern weder eine neue zustellfähige Anschrift der Beklagten an noch gab er seine private Meldeanschrift an. Sowohl der Kläger als auch das Gericht konnten damit davon ausgehen, dass sich der Geschäftsführer der Beklagten tatsächlich unter der Zustellanschrift aufhielt. Dies gilt umso mehr, wenn Zustellungen an diese Anschrift mehrfach erfolgreich verliefen und wenn die Beklagte auf diese Zustellung hin reagierte.



    d. Von Relevanz ist ebenfalls, dass dem Schreiben der Beklagten vom 19.05.2017 (Blatt 38 der Akte) eindeutig zu entnehmen ist, dass dieses ausweislich der Datumszeile aus C-Stadt abgesandt wurde. Hiermit bringt die Beklagte durch ihren Geschäftsführer zum Ausdruck, dass das Schreiben dort verfasst wurde. Weiterhin ist der Telefax-Sendeleiste des Schreibens der Beklagten vom 28.06.2017 (Bl. 51 d.A.), welches ausweislich der Datumszeile vorgeblich in P. gefertigt worden sein soll, als Rufnummer eine im Vorwahlbereich von C-Stadt (05XXX), nunmehr der Beklagten zugewiesene Rufnummer (+495XXXXXXXXXX) zu entnehmen. Gleichzeitig weist die Absenderkennung als Absender und Rufnummerninhaber eine "DGT UG-E. T." aus. Offenkundig agierte der Geschäftsführer der Beklagten damit sowohl im Mai, als auch im Juni aus C-Stadt und hatte den Geschäftssitz der Beklagten tatsächlich dorthin verlegt.



    e. Für die Frage der Rechtswirksamkeit einer Zustellung unter der angegebenen zustellfähigen Anschrift ist unmaßgeblich, ob die beklagte Partei dort auch aus Gründen des Melderechts wohnt. Auch insoweit trifft das Urteil des Arbeitsgerichts vollumfänglich zu. Denn nach § 7 Abs. 1 BGB begründet jemand an dem Ort seinen Wohnsitz, an dem er sich niederlässt. Dieser Wohnsitz nach § 7 Abs. 2 BGB kann gleichzeitig in mehreren Orten bestehen. Vorschriften des Melderechtes sind nach dieser Bestimmung nicht maßgebend (vgl. hierzu Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 22. September 2010, 2 Sa 136/10 Rn. 62).



    Hier war es jedenfalls so, dass der Geschäftsführer der Beklagten, an den als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft eine Zustellung erfolgen kann (§ 171 ZPO), tatsächlich Wohnung auch unter der zustellfähigen Anschrift in der L. Straße in C-Stadt genommen hatte. Das Versäumnisurteil vom 06.07.2017 wurde der Beklagten am 12.07.2017 unter dieser Anschrift zugestellt. Vorgenommen wurde mithin eine sogenannte Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 ZPO. Damit ist auch begründet, dass der Adressat einen Briefkasten und eine ähnliche Vorrichtung eingerichtet hatte (vgl. § 180 Satz 1 ZPO).



    Im Hinblick auf die Wirksamkeit der Zustellung ist es nicht erforderlich, dass der Empfänger an dem Ort, an dem die Zustellung erfolgt, seinen Wohnsitz hat oder sich überwiegend aufhält. Entscheidend ist, dass der Empfänger mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit an der in Frage kommenden Andresse angetroffen werden kann. Vorliegend wurde der Geschäftsführer der Beklagten, an den unproblematisch eine Zustellung als gesetzlichen Vertreter der Beklagten erfolgen kann (§ 171 ZPO), offenkundig regelmäßig an dieser Andresse angetroffen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichtes entsprechen der ständigen ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Zudem hat der Kläger ausgeführt, dass der Geschäftsführer der Beklagten ihm selbst gegenüber geschildert habe, bei seiner Lebensgefährtin zu leben. Hiervon hatte der Kläger infolge der durchgeführten Arbeiten dort auch tatsächlich aus eigener Erfahrung Kenntnis.



    f. Der Geschäftsführer der Beklagten, welcher trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Kammertermin nicht erschienen war, erwiderte insoweit weder persönlich noch über seinen Vertreter auf die substantiierten Ausführungen des Klägers, wonach dieser persönlich vom Geschäftsführer der Beklagten über seinen regelmäßigen Aufenthalt bei dessen Lebensgefährtin informiert worden war. Die Behauptungen der Klägerseite gelten damit als zugestanden (§ 138 ZPO).



    g. Zudem hat der Geschäftsführer der Beklagten keinerlei zustellfähige Anschrift - weder seine Privatanschrift noch eine Geschäftsanschrift - mitgeteilt, während er zugleich zum Zeitpunkt der Korrespondenz mit dem Gericht offenkundig nicht mehr von der ursprünglichen Geschäftsanschrift korrespondierte. Die Einwendungen des Geschäftsführers der Beklagten, eine Zustellung an seinen regelmäßigen Aufenthaltsort habe nicht erfolgen können, da primär eine Zustellung in P. habe erfolgen müssen, greift vor diesem Hintergrund nicht durch. Der Geschäftsführer der Beklagten selbst hat offenkundig ohne Änderung der Geschäftsanschrift den Firmensitz verlegt und eine Zustellung in P. vereitelt. Zugleich hat er, wie die Datumszeile sowie die Telefax-Zeile aus der mit dem Gericht geführten Korrespondenz ergibt, vom neuen tatsächlichen Sitz der Gesellschaft in C-Stadt aus korrespondiert.



    h. Selbst wenn man entgegen der obigen Ausführungen annehmen würde, dass es auf die tatsächliche Meldeadresse des Geschäftsführers der Beklagten ankäme, ist festzuhalten, dass sich offenkundig der Geschäftsführer der Beklagten erst zum 12.06.2017 an seiner derzeitigen Anschrift in H. in der A. Straße meldete. Unabhängig hiervon verliefen die Zustellungen, insbesondere auch die Zustellung vom 26.05. (Blatt 47 der Akte) und 01.06.2017 (Blatt 50 der Akte) unter der Anschrift "L. Straße" erfolgreich. Hinzuweisen ist weiter darauf, dass der Geschäftsführer der Beklagten trotz vorgeblicher Ummeldung im Juni 2017 ohne Angabe seiner neuen privaten Meldeanschrift per Telefax am 28. Juni 2017 mit dem Arbeitsgericht korrespondierte (Blatt 51 der Akte), also zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich vorgeblich dort gar nicht mehr aufgehalten hatte. Dem diesem Schreiben beigefügten Attest vom 21.06.2017 ist als Privatadresse des Geschäftsführers nicht etwa die vorgebliche Meldeadresse, sondern eine Adresse in B. zu entnehmen, obschon der Kläger doch zu diesem Zeitpunkt bereits in H. wohnhaft gewesen sein will.



    Der Umstand der tatsächlichen öffentlich-rechtlichen Meldung bietet vor diesem Hintergrund keinerlei Indiz für den tatsächlichen Aufenthalt des Geschäftsführers der Beklagten, der jeweils relativ zeitnah und ohne Angabe einer abweichenden ladungsfähigen Anschrift auf Ladungen und Zustellung reagierte, die ihm in C-Stadt unter der Anschrift in der L. Straße zugestellt wurden.



    2. Soweit das Arbeitsgericht eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand infolge des Ablaufes der Einspruchsfrist ablehnte, da der Geschäftsführer der Beklagten nicht ohne schuldhaftes Handeln die Einspruchsfrist versäumt hatte, trifft dies zu.



    a. Entsprechend § 233 Abs. 2 ZPO ist eine Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Partei von der Zustellung des Versäumnisurteils ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. Damit erleichtert das Gesetz ausnahmsweise die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung. Normalerweise rechtfertigt im Zivilprozess allein die schuldlose Unkenntnis der Partei von einer an sie erfolgten Zustellung nicht schon die Wiedereinsetzung, vielmehr muss auch im Falle der Ersatzzustellung nach § 182 ZPO - die Unkenntnis selbst auf einen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 233 Abs. 1 ZPO beruhen. Im Falle der Versäumung der Einspruchsfrist genügt es hingegen, wenn die Unkenntnis von der Zustellung nicht die Folge eines schuldhaften Verhaltens der Partei ist.



    b. Verschuldete Unkenntnis von der Zustellung eines Versäumnisurteils kommt meist in Betracht, wenn die Partei von dem Termin, in dem sie säumig geblieben ist, Kenntnis hatte, gleichwohl aber nicht Sorge dafür trägt, dass Zustellungen sie erreichen. Vorliegend hatte die Beklagte positive Kenntnis vom Termin am 3. bzw. schließlich 06.07.2017, wie ihr Schreiben vom 28.06.2017 zeigt. Die Beklagte wusste, dass der Termin bestimmt wurde. Die Beklagte wurde mit Zustellung der Ladung auf die Folgen des Nichterscheinens im Termin hingewiesen. Positive Kenntnis vom Verhandlungstermin und positive Kenntnis von den Folgen des Nichterscheinens im Termin sind bei der Beklagten mithin - wie das Arbeitsgericht zutreffend annahm - gegeben.



    Die Beklagte erhielt auch keinerlei Mitteilung, dass ihrem Terminsverlegungsantrag vom 28.06.2017 stattgegeben worden war. Soweit der Termin nicht aufgehoben wurde, besteht keinerlei Veranlassung für die Beklagte, annehmen zu können, dass der Termin nicht stattfindet oder verlegt wurde. Die Beklagte hatte also Kenntnis von dem Termin, in dem sie säumig gewesen ist.



    c. Begibt sich nun der Geschäftsführer der Beklagten darauf hin in Kenntnis des Verhandlungstermins in den Erholungsurlaub, ohne einerseits abzuklären, ob seinem Verlegungsbegehren stattgegeben wurde und andererseits ohne Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ihn ein etwaiges Versäumnisurteil erreicht, handelt er schuldhaft und kann sich nicht auf Unkenntnis von der Zustellung berufen. Wie das Arbeitsgericht rechtsfehlerfrei ausführte, war der Beklagten durch die Zustellung der Klage mit der Terminsladung sowohl der Verhandlungstermin als auch der Streitgegenstand bekannt. Es wäre an der Beklagten gewesen Vorsorge zu treffen, dass die während der urlaubsbedingten Abwesenheit eingehende Post - insbesondere in Kenntnis des anstehenden Verhandlungstermins - zeitnah der Beklagten zugeleitet wird. Dies gilt umso mehr dann, wenn die Beklagte zugleich im Schreiben vom 28.06.2017 mitteilt, binnen der nächsten Woche, also jedenfalls vor dem Verhandlungstermin, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. All diese Obliegenheiten hat die Beklagte offensichtlich unterlassen. Hierdurch handelt die Beklagte schuldhaft. Wiedereinsetzung ist nicht zu gewähren.



    d. Dabei stellt sich die Sachlage so dar, dass sich der Geschäftsführer der Beklagten zum Zeitpunkt der Zustellung am 12.07.2017 noch nicht im Urlaub befand, während seine Lebensgefährtin zu diesem Zeitpunkt bereits im Urlaub war. Es hätte dem Geschäftsführer der Beklagten damit oblegen, Vorkehrungen zu treffen, die es ihm ermöglichen, Zustellungen für die Beklagte, die an die Adresse der Lebensgefährtin erfolgten, entgegen nehmen zu können. Vorliegend hat der Geschäftsführer der Beklagten jedenfalls keine Umstände vorgetragen, die belegen, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens nicht die Gelegenheit und Möglichkeit hatte, von diesem Schreiben durch Entnahme aus dem Briefkasten der Frau S. Kenntnis nehmen zu können. Dies gilt umso mehr, als sich der Geschäftsführer der Beklagten offenkundig dort regelmäßig aufhielt. Vorliegend hat der Geschäftsführer der Beklagten damit in Kenntnis der Terminsladung nicht sichergestellt, dass ihn Zustellungen erreichen. Dies gilt umso mehr dann, wenn der Geschäftsführer der Beklagten schuldhaft die offenbar zwischenzeitlich "inoffiziell" erfolgte Sitzverlegung nicht mitteilt.



    e. Insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass eine öffentliche Zustellung an die Beklagte durch Aushang an der Gerichtstafel des Arbeitsgerichtes Stralsund bereits in dem Fall möglich gewesen wäre, in dem eine tatsächliche Zustellung an der Geschäftsanschrift nicht erfolgen konnte (§ 185 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO), erwächst der Beklagten hieraus auch kein Rechtsnachteil. Bereits der Umstand, dass die Geschäftsanschrift tatsächlich aufgehoben wird, ohne das eine neue Anschrift mitgeteilt wird, reicht nach dem Willen des Gesetzgebers dafür aus, um ein Verschulden der Gesellschaft gegen sich selbst annehmen zu können.



    f. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass ausweislich des vom Unterbevollmächtigten des Beklagtenvertreters im Termin zur Akte gereichten Schreibens des Geschäftsführers der Beklagten, welches als "Widerspruch gegen das Versäumnisurteil vom 06.07.2017" überschrieben ist, eine Zustellung infolge der Urlaubsabwesenheit der Lebensgefährtin, Frau S., erst zum 25.07.2017 an die Beklagte erfolgte. Davon, dass der Geschäftsführer der Beklagten unter der Anschrift nicht erreichbar war, ist nicht die Rede. Erst mit diesem Schreiben, welches kein Datum trägt, teilt der Geschäftsführer der Beklagten seine Privatanschrift und die Anschrift der "neuen Niederlassung der E. T. UG" mit. Unabhängig davon, dass dieses Schreiben erst im Kammertermin der Berufungsinstanz zur Akte gelangt ist, lässt es erkennen, dass der Geschäftsführer der Beklagten jedenfalls erst nach Zustellung des Versäumnisurteils erstmals eine ladungsfähige Anschrift der Beklagten mitteilte. Zugleich trägt er nicht vor, dass er selbst urlaubsbedingt ortsabwesend war. Zudem wird keinerlei Mittel der Glaubhaftmachung der entsprechenden Ortsabwesenheit (Buchungsbestätigung etc.) vorgelegt.



    Wiedereinsetzung ist damit, wie das Arbeitsgericht zu Recht annahm, nicht zu gewähren.



    Die Berufung ist zurückzuweisen.



    III.



    Die Beklagte trägt aufgrund der Regelungen des § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer ohne Erfolg gebliebenen Berufung.



    Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Entscheidung des konkreten Einzelfalles in Übereinstimmung mit der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht.

    Vorschriften§ 59 ArbGG, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 7 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 2 BGB, § 171 ZPO, § 180 ZPO, § 180 Satz 1 ZPO, § 138 ZPO, § 233 Abs. 2 ZPO, § 182 ZPO, § 233 Abs. 1 ZPO, § 185 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO