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  • 27.11.2014 · IWW-Abrufnummer 173236

    Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 25.01.1995 – 18 Sa 772/94

    Die Beschaffungstätigkeit einer Angestellten in der Arbeitsgruppe "Zentrale Beschaffungen" eines Kreises einschließlich der Aufträgs- und Rechnungsabwicklung und der Marktbeobachtung ist als ein einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen. Dieser Arbeitsvorgang erfordert zwar gründliche Fachkenntnisse, aber keine gründlichen, und vielseitigen Fachkenntnisse, da lediglich Verbrauchsgüter einfacher Art von der Klägerin zu beschaffen sind.


    Tenor:

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.03.1994 - 5 Ca 1377/93 - wird zurückgewiesen.

    Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.



    Tatbestand



    Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.



    Die am 03.04.1943 geborene Klägerin absolvierte in der Zeit vom 01.04.1960 bis zum 31.12.1962 bei der Stadt L eine Verwaltungslehre. Seit dem 01.10.1979 ist sie bei dem Beklagten, einem Kreis mit 460.000 Einwohnern, tätig. Auf das Arbeitsverhältnis kommen die Vorschriften des Bundes-An- gestelltentarifvertrages kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung zur Anwendung.



    Die Klägerin ist seit dem 21.04.1986 im Hauptamt des beklagten Kreises tätig, und zwar in der Arbeitsgruppe "Zentrale Beschaffungen". Die Arbeitsgruppe wird geleitet von dem Angestellten K, dessen Stellvertreter ist der Angestellte W. Neben der Klägerin ist in der Arbeitsgruppe weiter tätig die Angestellte B.



    Die Klägerin übernahm im Jahre 1986 den Arbeitsplatz des Angestellten T. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung des Beklagten vom 30.01.1985 hatte der Angestellte T folgende Tätigkeiten wahrzunehmen:

    1. Selbständige Bewirtschaftung der Lagervordrucke für die gesamte Verwaltung (etwa 100 verschiedene Vordrucke) und Vordrucksachbearbeiter im Amt 10 20 % 2. Unterschriftsreife Vorlage für die Beschaffung von Reinigungs- und Pflegemitteln und sonstigem Bedarf für die Haus meistereien (insgesamt 32 Versorgungsstellen, Haushaltsvolumen 280.000,— DM jährlich bei 400 Aufträgen) und für die Beschaffung und Unterhaltung von Gardinen und Teppichen für die Verwaltungsgebäude (Haushaltsvolumen 20.000,— DM) 45 % 3. Unterhaltung von Arbeitsmaschinen 4 % 4. Mitarbeit bei der Lagerhaltung und Ausgabe, Überwachen und Vereinnahmen der Lieferungen von Büromaterialien 14 % 5. Zuständiger Sachbearbeiter für die laufende Wäschereinigung (100 Einzelaufträge pro Jahr bei einem Haushaltsvolumen von 10.000,— DM) 3 % 6. Mitarbeit bei der Beschaffung und Verwaltung von Präsenten und Getränken für die Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben; Führung der Bestandskartei 2 % 7. Mitarbeit bei der Führung des Inventarverzeichnisses 2 % 8. Anordnungswesen 10 %



    Unter dem 10.06.1985 hatte die Bewertungskommission des beklagten Kreises diesen Arbeitsplatz nach der Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 1 a bewertet.



    Entsprechend der Arbeitsplatzbeschreibung vom 11.07.1991 hat die Klägerin folgende Tätigkeiten auszuüben:



    Bedarfsfeststellungen und Beschaffung für die Verwaltung und Schulen des MK, soweit nicht anderen Aufgabengruppen zugewiesen

    Bedarfsermittlung, Bedarfsplanung, Ausschreibung und Auftragsvergäbe 40 % stellenbezogene Erläuterung: 1. selbständig Reinigungs- und Pflegemittel, Werkzeuge, Geräte, Werkmaterialien, Heizöl, Leuchtkörper, WinterStreugut, Sanitärartikel, Dienst- und Schutzkleidung, Verlagsformulare/amtliche Vordrucke sowie Fensterdekorationen für die Kreisverwaltung und Schulen in Trägerschaft des Märkischen Kreises beschaffen 2. Bedarfsstellen beraten Behandlung und Prüfung der Angebote 10 % Auftrags- und Rechnungsabwicklung Entgegenahme (quantitativ) und Abnahme/Prüfung (qualitativ) der Lieferung und Leistung 5 % Führen der zentralen Bestandsnachweise (Inventar-, Lager- u. Vermögensbuchführung) 5 % Prüfung und Anweisung der Rechnung, Verwaltung von Mustern 15 % Marktbeobachtung 5 % aufgabenbezogene Erläuterung: Fachliteratur studieren, Fortbildungsseminare und Fachmessen besuchen, Informationsgespräche mit Firmenbeauftragten führen, Produkte hinsichtlich der Verwendung prüfen, Lagerverwaltung, Verbrauchsüberwachung 10 % aufgabenbezogene Erläuterung: den Lagerbestand ständig überwachen Inventur durchführen Unterhaltung der Gebrauchsgüter einschließlich Reparaturen, 10 % Abschluß von Wartungsverträgen stellenbezogene Erläuterung: Arbeitsmaschinen der Hausmeistereien, Fensterdekorationen, Wäschereien, Büro- maschinen, Schreibmaschinen, Diktiergeräte, Spezialgeräte aller Art Summe: 100 %



    In der Stellenbeschreibung heißt es unter 2. Besondere Anforderungen:



    Die zahlreichen und vielfältigen Aufgaben unterschiedlichster Art erfordern sowohl von der Menge als auch von der Art der Erledigung her ein großes Maß von Selbständigkeit und Eigeninitiative. Anpassungsfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Flexibilität und körperliche Leistungsfähigkeit sind notwendig. Ständig wechselnde Tätigkeiten verlangen ein häufiges Umdenken. Weitere Voraussetzungen sind einschlägige Waren- und Materialkenntnisse. Häufiger Publikumsverkehr und Termingebundenheit wirken sich ebenfalls erschwerend aus.



    Nach Ziffer 3 der Stellenbeschreibung benötigt die Klägerin Kenntnisse folgender Rechts- und Verwaltungsvorschriften:



    1. Verdingungsordnung für Leistungen (VOL)



    2. Haushaltsrechtliche Vorschriften (GemHVO), GemKVO und DAKA)



    3. Haushaltsrechtliche Vorschriften (GemHVO, GemKVO tlw. )



    4. Vergaberichtlinien für den Märkischen Kreis



    5. Richtlinien für die bevorzugte Vergabe von öffentlichen Aufträgen gemäß Runderlassen der Landesregierung an kleinere und mittlere Unternehmen, Lehrlingsausbildungsbetriebe, Werkstätten für Behinderte



    6. Tarifvertrag vom 20.11.1979 über die Bereitstellung von Dienst- und Schutzkleidung



    7. Richtlinien der Berufsgenossenschaft für die Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung



    8. Empfehlungen des Bundesministers des Innern bei der Beschaffung von umweltfreundlichen Produkten



    9. DIN-Normen



    10. Interne Dienstanweisungen



    Am 29.07.1991 erteilte der beklagte Kreis der Klägerin die Feststellungsbefugnis wie folgt:



    Sehr geehrte Frau L,



    gemäß Ziffer 3.5.1.3.1 der Dienstanweisung über das Kassenanordnungsverfahren (DAKA) erteile ich Ihnen hiermit die Befugnis, auf Kassenanordnungen, die Ihren Tätigkeitsbereich betreffen, die Feststellung "sachlich und rechnerisch richtig" vorzunehmen.



    Unter dem 26.09.1991 teilte der beklagte Kreis der Klägerin hinsichtlich der Zeichnungsbefugnis folgendes mit:



    Sehr geehrte Frau L,



    gemäß Ziffer 4 der Vergaberichtlinien für den Märkischen Kreis ermächtige ich Sie hiermit, Bestellungen/Aufträge über Lieferungen/Leistungen im Rahmen Ihres Zuständigkeitsbereiches und über die von Ihnen bewirtschafteten Haushaltsmittel bis zur Höhe von 300,— DM im Einzelfall abschließend zu unterzeichnen.



    Wegen der von der Klägerin vorgetragenen Einzelheiten ihrer Tätigkeit wird insbesondere auf den Tagesbericht vom 10.09.1993 im Schriftsatz vom 14.10.1993 (Bl. 48 - 56 d. A.) und auf die Darstellung des Ablaufs einer Jahresbestellung in dem Aktenordner 20 verwiesen.



    Wegen der von der Klägerin besuchten Weiterbildungsmaßnahmen wird auf die eingereichten Teilnahmebestätigungen (Bl. 126 - 135 d. A.) verwiesen.



    Mit Schreiben vom 30.01.1992 beantragte die Klägerin bei dem beklagten Kreis eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VI b BAT. Der beklagte Kreis lehnte den Antrag ab.



    Unter dem 12.03.1992 bewertete die Bewertungskommission des beklagten Kreises die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 1 a.



    Die vorliegende Klage hat die Klägerin am 02.04.1993 erhoben.



    Die Klägerin hat vorgetragen:



    Sie erfülle die Voraussetzungen der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c BAT Fallgruppe 1 b. Sie verfüge über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und erbringe zur Hälfte ihrer Arbeitszeit selbständige Leistungen. Jedenfalls stehe ihr eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT zu, da sie über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse verfüge und sich über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren in der Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 1 b bewährt habe. Die Tätigkeiten, die Gegenstand der Stellenbeschreibung vom 12.07.1991 seien, nehme sie seit dem 21.04.1986 wahr.



    Die Klägerin hat beantragt

    festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, sie in Vergütungsgruppe V c BAT Fallgruppe 1 b zu führen, hilfsweise festzustellen, daß die Voraussetzungen zur Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT Fallgruppe 1 b erfüllt sind, mit der Maßgabe, daß die Höhergruppierung ab dem 30.01.1992 begehrt werde.



    Der beklagte Kreis hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.



    Der beklagte Kreis hat vorgetragen:



    Die Klägerin sei zu Recht in die Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 1 a eingruppiert. Sie benötige lediglich gründliche Fachkenntnisse. Auch arbeite sie nicht selbständig im Sinne der Klammerdefinition des Tarifvertrages. Die Klage sei insgesamt unschlüssig.



    Durch Urteil vom 14.03.1994 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Den Streitwert hat es auf 15.158,05 DM festgesetzt.



    Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, daß die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen habe, aus denen sich ergebe, daß sie selbständige Leistungen erbringe weder zu einem Fünftel, noch zu einem Drittel, noch zur Hälfte ihrer gesamten Tätigkeit. Ob gründliche und vielseitige Fachkenntnisse benötigt würden, könne dahingestellt bleiben, da die Klägerin schon keinen Beweis dafür angetreten habe, daß sie solche Tätigkeiten während der sechsjährigen Bewährungszeit erledigt habe.



    Gegen dieses ihr am 05.04.1994 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 26.04.1994 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.06.1994 am 24.06.1994 begründet.



    Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil in vollem Umfang an.



    Sie trägt vor:



    Im Vergleich zu den Tätigkeiten ihres Vorgängers sei ihr Tätigkeitsbereich umfangreicher und erfordere selbständigere Tätigkeiten. Sie habe die in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 11.07.1991 aufgeführten Tätigkeiten schon seit 1986 ausgeübt. Ihr stehe der mit der Klage verfolgte Anspruch auf die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT zu, insbesondere wenn man ihre Tätigkeit mit der Tätigkeit der weiteren Angestellten der Arbeitsgruppe "Beschaffung" K, W und B vergleiche.



    Die Klägerin beantragt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.03.1994 - 5 Ca 1377/93 - abzuändern und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab 30.01.1992 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT, hilfsweise nach der Vergütungsgruppe VI b BAT zu zahlen.



    Der beklagte Kreis beantragt,

    die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.03.1994 - 5 Ca 1377/93 - zurückzuweisen.



    Der beklagte Kreis verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Hinweis darauf, daß es der Klägerin auch in der Berufungsinstanz nicht gelungen sei, ihren Anspruch schlüssig vorzutragen.



    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.



    Entscheidungsgründe



    A



    Die Berufung ist zulässig.



    Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO.



    B



    Die Berufung ist aber nicht begründet.



    Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.



    I



    Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO) .



    Der Klägerin erstrebt die Zuordnung zu der Vergütungsgruppe V c BAT mit einer sogenannten Eingruppierungsfeststellungs- klage. Feststellungsklagen dieser Art sind in Eingruppie- rungsprozessen des öffentlichen Dienstes allgemein üblich und begegnen keinen prozeßrechtlichen Bedenken (vgl. z.B. BAG, AP Nr. 52 und 164 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.).



    II



    Die Klage ist aber nicht begründet.



    Die Klägerin hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT.



    1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages kraft einzelvertraglicher Vereinbarung im Arbeitsvertrag Anwendung.



    2. Demgemäß hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllende Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr angestrebten Vergütungsgruppe V c BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT).



    a) Dabei ist von dem von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. BAG, AP Nr. 115, 116, 120 und 159 zu §§ 22, 23 BAT 1975).



    Was dabei ein abschließendes selbständiges Arbeitsergebnis ist, richtet sich nach dem jeweiligen Aufgabengebiet des Angestellten. Für die Bestimmung des Arbeitsergebnisses sind Geschäftsverteilung, Behördenanschauung, gesetzliche Bestimmungen, Verwaltungsvorschriften und die behördliche Übung zu berücksichtigen (vgl. BAG, AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT 1975).



    b) Nach diesen Grundsätzen ist die Beschaffungstätigkeit der Klägerin einschließlich der Auftrags- und Rechnungsabwicklung und der Marktbeobachtungen als ein einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen.



    Alle in diesem Arbeitsbereich anfallenden Einzeltätigkeiten wie die Marktbeobachtung, die Beratung der Bedarfsstellen, die Bedarfsermittlung, die Bedarfsplanung, die Ausschreibung und Auftragsvergabe, die Entgegennahme und Abnahme der Lieferung, die Prüfung und Anweisung der Rechnung und auch die Führung der zentralen Bestandsnachweise dienen bei lebensnaher Betrachtungsweise einem konkreten Arbeitsergebnis, nämlich der Beschaffung der von der Beklagten benötigten Gegenstände, soweit die Beschaffung der Klägerin übertragen worden ist. Da dieser Arbeitsvorgang 80 % der Gesamtätigkeit der Klägerin in Anspruch nimmt, ist er maßgebend für die tarifliche Wertigkeit der Gesamttätigkeit der Klägerin.



    3. Für die tarifliche Eingruppierung der Klägerin sind folgende Tätigkeitsmerkmale der allgemeinen Vergütungsordnung für den Verwaltungsdienst (VKA) heranzuziehen:



    Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a:



    Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z. B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Briefta- gebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung).



    Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a:



    Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.



    (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufga- benkreises.)



    Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b:



    Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.



    (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung, bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitige Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)



    Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 b:



    Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b.



    Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a:



    Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.



    Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a:



    Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.



    Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b:



    Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.



    4. Diese Fallgruppen bauen aufeinander auf. Zunächst ist daher zu prüfen, ob die Tätigkeit der Klägerin den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1 a entspricht. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob jeweils die gualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe erfüllt werden (BAG, AP Nr. 107, 115 u. 117 zu §§ 22, 23 BAT 1975).



    Ob die Tätigkeitsmerkmale unter den Parteien unstreitig sind, spielt keine Rolle, da die Parteien über Rechtsfragen und Rechtsbegriffe nicht verfügen und diese auch nicht unstreitig stellen können (vgl. BAG, AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Allerdings ist in diesen Fällen eine pauschale rechtliche Überprüfung in der Regel ausreichend (vgl. BAG, AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975) .



    a) Der maßgebliche Arbeitsvorgang der Klägerin, ihre Beschaffungstätigkeit, erfüllt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1 a. Es handelt sich um eine schwierige Tätigkeit im Sinne der tariflichen Anforderung dieser Fallgruppe.



    aa) Der Begriff "schwierige Tätigkeit" im Sinne der Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe VIII BAT ist zu sehen als Steigerung gegenüber den "einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IX BAT Fallgruppe 1. Eine schwierige Tätigkeit muß also an den einfacheren Arbeiten der Vergütungsgruppe IX BAT gemessen und im Verhältnis dazu gesehen werden. Schwierigere Tätigkeiten in diesem Sinne liegen also gegenüber einfacheren Tätigkeiten dann vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierterer Fähigkeiten des Angestellten, gleich in welcher Hinsicht im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten der Vergütungsgruppe IX BAT Fallgruppe 1 verlangen (vgl. BAG, AP Nr. 20 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, AP Nr. 85 zu §§ 22, 23 BAT 1975).



    bb) Ein Vergleich der Tätigkeiten der Klägerin im Rahmen der Beschaffung mit den im Klammersatz zur Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1 a angegebenen Beispielstätigkeiten zeigt, daß die Tätigkeit der Klägerin über z. B. die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Arbeiten nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge hinausgeht.



    b) Der von der Klägerin auszuübende wesentliche Arbeitsvorgang der Beschaffung erfordert auch gründliche Fachkenntnisse im Sinne der Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 1 a.



    aa) Zu den Fachkenntnissen sind alle diejenigen Kenntnisse eines Angestellten zu rechnen, die unerläßlich sind, um die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Dazu kann auch Erfahrungswissen gehören, das der Angestellte für die ihm übertragene Tätigkeit benötigt (vgl. BAG, AP Nr. 67 u. 126 zu §§ 22, 23 BAT 1975).



    Der Klammersatz der Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe VII BAT befaßt sich mit den gründlichen Fachkenntnissen. Erforderlich sind hiernach nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises. Der Angestellte soll befähigt sein, aufgrund näherer Kenntnisse von Vorschriften in seinem Aufgabenkreis ordnungsgemäß zu arbeiten. Er muß in der Lage sein, den Normalfall in seinen verschiedenen Abwandlungen sachlich richtig zu bearbeiten. Gefordert werden Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art (vgl. BAG, AP Nr. 85 zu §§ 22, 23 BAT 1975).



    bb) Der Arbeitsvorgang der Beschaffung erfordert solche gründlichen Fachkenntnisse. Die Klägerin hat die Vorschriften, die ihren Aufgabenkreis regeln, zu kennen, so wie sich auch aus der Stellenbeschreibung vom 11.07.1991 ergibt, z.B. die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), die für die Beschaffung geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften, so auch die Vergaberichtlinien, die Richtlinien für die bevorzugte Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die Empfehlungen des Bundesministers des Innern bei der Beschaffung von umweltfreundlichen Produkten, die interen Dienstanweisungen, die DIN-Normen, für die Bereitstellung der Schutzkleidung den entsprechenden Tarifvertrag und auch die Richtlinien der Berufsgenossenschaft. Hinzu kommt die Produktinformation und die Marktbeobachtung bezüglich der Anschaffung der Materialien, für die die Klägerin zuständig ist.



    c) Entgegen der Auffassung der Klägerin benötigt sie allerdings für den Arbeitsvorgang der Beschaffung keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse im Sinne der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b.



    aa) Gegenüber den gründlichen Fachkenntnissen wird bei den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach gefordert. Erfordert eine Vergütungsgruppe gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, so ist ein Vergleich mit den Kenntnissen der Angestellten notwendig, die üblicherweise einer Vergütungsordnung zugeordnet sind, die gründliche Fachkenntnisse verlangt. Die Vielseitigkeit kann sich aus der Menge der Vielzahl der anzuwendenden Regelungen und Bestimmungen ergeben (BAG, AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, AP Nr. 17 und 67 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Begriff der Vielseitigkeit der Fachkenntnisse ist dadurch gekennzeichnet, daß er eine Erweiterung der Fachkenntnisse vom Umfang, d. h. der Quantität nach gegenüber durchschnittlichen Fachkenntnissen erfordert. Die Tätigkeitsmerkmale "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" lassen auf eine gewisse Breite des Aufgabenkreises schließen. Vielseitige Fachkenntnisse werden für einen Aufgabenkreis dann nicht benötigt, wenn dieser im Verhältnis zu dem Gesamtgebiet der Verwaltung nur einen engbegrenzten geringen Ausschnitt darstellt. Von vielseitigen Fachkenntnissen kann dann keine Rede sein, wenn das Teilgebiet nur einen engbegrenzten Umfang hat, so daß es etwa nur eine gewisse Routine bei der Bearbeitung der regelmäßigen gleichgelagerten Fälle, aber keine vielseitigen Fachkenntnisse erfordert (vgl. BAG, AP Nr. 7 zu § 3 TOA).



    bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erfordert der Arbeitsvorgang der Beschaffung keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse. Dieser von der Klägerin auszuübende Arbeitsvorgang ist mit durchschnittlichen "gründlichen" Fachkenntnissen zu erledigen. Bei der



    Beschaffung handelt es sich um ein engbegrenztes Gebiet der Verwaltung. Der Arbeitsablauf erfolgt stets nach demselben Muster Bedarfsermittlung, Bedarfsplanung, Ausschreibung, Auftragsvergabe, Entgegennahme und Abnahme der Lieferung, Prüfung und Anweisung der Rechnungen und entsprechende Führung der Bestandsnachweise. Der einzuschlagende Weg ist im wesentlichen stets der gleiche. Der Arbeitsablauf ist weitgehend formularmäßig erfaßt. Auch die Art der von der Klägerin zu beschaffenden Güter stellt keine großen Anforderungen an die Fachkenntnisse. Wenn die Klägerin Reinigungs- und Pflegemittel, Werkzeuge, Geräte, Werkmaterialien, Heizöl, Leuchtkörper, WinterStreugut, Sanitärartikel, Dienst- und Schutzkleidung, Verlagsformulare/amtliche Vordrucke sowie Fensterdekorationen für den beklagten Kreis anschafft, so handelt es sich hier um Verbrauchsgüter einfacher Art. Die Beschaffung von Informationen über diese Produkte und die Marktbeobachtung stellt keine großen Anforderungen. Insgesamt gehen die benötigten Fachkenntnisse, auch die die Klägerin durch ihre Erfahrung erworben hat, nicht über durchschnittliche Kenntnisse hinaus.



    cc) Die Erfüllung des tariflichen Merkmals "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" ergibt sich weiter nicht bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Arbeitsvorgänge. Unter Einbeziehung der Arbeitsvorgänge Lagerverwaltung, Verbrauchsüberwachung und Unterhaltung der Gebrauchsgüter einschließlich der Reparaturen, bleibt die Gesamttätigkeit der Klägerin ein engbegrenztes Aufgabengebiet. Auch unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge Lagerverwaltung und Unterhaltung der Verbrauchsgüter fehlt dem Aufgabenbereich der Klägerin die notwendige Breite. Wenn die Klägerin meint, sie benötigte viele Fachkenntnisse, so bedeutet dies noch nicht, daß sie über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse bei der Erledigung ihrer Tätigkeit verfügen muß. Der ihr übertragene Aufgabenbereich läßt sich insgesamt mit gründlichen Fachkenntnissen erledigen.



    5. Daß der Klägerin mehr Aufgaben zugewiesen worden sind als ihrem Vorgänger, wie sich auch aus einem Vergleich der Arbeitsplatzbeschreibung des Vorgängers vom 30.01.1985 und der Stellenbeschreibung der Klägerin vom 11.07.1991 ergibt, ist für die tarifliche Bewertung ohne Einfluß. Gegenstand der Bewertung ist die Tätigkeit der Klägerin, die sie am 30.01.1992 ausgeübt hat, wie sie sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung vom 11.07.1991 ergibt. Die Eingruppierung des Vorgängers ist für die tarifliche Eingruppierung ohne Bedeutung.



    6. Für die tarifliche Wertigkeit der Tätigkeiten der Klägerin ist auch ohne Bedeutung, nach welchen Vergütungsgruppen ihre Kollegen K, W und B vergütet werden. Diese Angestellten üben schon im Rahmen der Arbeitsgruppe "Zentrale Beschaffungen" eine andere Tätigkeit aus. Wie sich aus ihren Stellenbeschreibungen ergibt, sind auch diese Angestellten zwar u. a. für Beschaffungen zuständig. Bei den ihnen zur Beschaffung zugewiesenen Produkten handelt es sich aber nicht um einfache Verbrauchsgüter, wie bei der Klägerin.



    7. Da die von der Klägerin nach der Stellenbeschreibung vom 11.07.1991 auszuübenden Tätigkeiten schon nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 1 b erfüllen, scheidet sowohl eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b BAT Fallgruppe 1 b und in die Vergütungsgruppe V c BAT aus. Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob der Klägerin die in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 11.07.1991 angeführten Tätigkeiten erst ab 01.01.1991 übertragen worden sind oder ob sie diese Tätigkeiten auch schon früher auszuüben hatte.



    C



    Nach alledem hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg.



    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    Vorschriften§ 64 Abs. 2 ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, §§ 22, 23 BAT, § 611 Abs. 1 BGB, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT, § 97 Abs. 1 ZPO