14.11.2016 · IWW-Abrufnummer 189841
Landesarbeitsgericht Hamburg: Urteil vom 27.06.2012 – H 6 Sa 102/11
In dem Rechtsstreit
Verkündet am:
27. Juni 2012
W.
- Kläger / Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
gegen
FHH
- Beklagte / Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
erkennt das Landesarbeitsgericht Hamburg, H 6. Kammer
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02. Mai 2012
durch den Richter am Arbeitsgericht Waskow
als Vorsitzenden
den ehrenamtliche Richterin Mü.
den ehrenamtlichen Richter Da.
für Recht:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. Juni 2010 - 1 Ca 436/09 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 15. Januar 1994 bei der beklagten FHH beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 15. Dezember 1993 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Mantel-Tarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27. Februar 1964 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Der Kläger war zunächst in der Wasserbauwerkstatt des B. eingesetzt und dort zuletzt in die Lohngruppe 6 a eingereiht.
Mit Umsetzungsverfügung vom 23. November 2006 (Anlage K 1, Bl. 9 d. A.) wurde der Kläger ab dem 1. Dezember 2006 als Gewässerwart auf Dauer innerhalb der Garten- und Tiefbauabteilung des B. umgesetzt. In der Umsetzungsverfügung vom 23. November 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die neue Tätigkeit entspreche "den Merkmalen der Entgeltgruppe 6 (vormals Vergütungsgruppe VI b)". Seit der Umsetzung wird der Kläger entsprechend der Entgeltgruppe 6 TV-L (vormals Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1 a zum BAT) vergütet. Auf das Arbeitsverhältnis findet zuletzt kraft beiderseitiger Mitgliedschaft in den tarifschließenden Organisationen der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.
Die Beklagte händigte dem Kläger nach der Umsetzung auf den Arbeitsplatz als Gewässerwart keine Stellenbeschreibung aus. Wegen einer vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten "Arbeitsplatzbeschreibung" für die Stellenbezeichnung "Gewässerwart VI b" und die Funktionsbezeichnung "Gewässerwart", nach der die Tätigkeiten beschrieben sind nach dem Stand "vom 1. November 1980" wird Bezug genommen auf die Anlage K 2, Bl. 10 d. A. Es heißt dort auszugsweise:
(Beachten: Auf eine Bildung von Arbeitsvorgängen entsprechend § 22 BAT wurde wegen des nicht erforderlichen Aufwandes verzichtet.)"
Wegen einer vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten Ausschreibungsanforderung betreffend die Ausschreibung einer Stelle als Gewässerwart vom 7. Januar 2002 wird Bezug genommen auf die Anlage K 3, Bl. 11 d. A.. In dieser heißt es unter "Persönliche Voraussetzungen":
"Abgeschlossene handwerkliche Ausbildung im Bau-, Gartenbausektor- oder Schlosserausbildung.
Erfolgreiche Teilnahme an einem Gewässer- oder Wegewart-Lehrgang oder gleichwertiger Lehrgänge."
Der Kläger ist gelernter Maurer. Er hat zur Ausführung seiner Tätigkeit als Gewässerwart den Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zum Wegewart absolviert. Wegen des Inhaltes dieses Vorbereitungslehrganges wird beispielhaft auf die von der Beklagten vorgelegte Aufstellung vom 25. August 2006, Anlage B 2, Bl. 59, 60 d. A. Bezug genommen. Der Vorbereitungslehrgang ist inhaltlich auf den Bereich der Wegewarte abgestimmt. Aufgrund der geringen Anzahl an Gewässerwarten bietet die Beklagte keine gesonderten Schulungen speziell für Gewässerwarte an.
Der Beruf des Wege- und Gewässerwartes stellt eine H.ische Besonderheit dar. Den beiden Gewässerwarten im Bereich des B. obliegt die Überwachung des Unterhaltungszustandes der Gewässer sowie der dazugehörigen baulichen Anlagen. Dabei handelt es sich um Gebäude, die z. T. bewohnt sind, Staubauwerke, Wehranlagen, Verrohrungen, Spundwände, Stege, Pontons, Brücken, Durchlässe sowie befestigte Wege und Krananlagen. Der Gewässerwart prüft, ob und ggf. Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege erforderlich sind. Dabei handelt es sich um Mäh- und Krautungsarbeiten an Gewässern, Baumpflegearbeiten, Entschlammungsarbeiten, Instandsetzungen von Böschungen, Maurer- und Schlosserarbeiten. Soweit Maßnahmen durchgeführt werden, übernimmt der Gewässerwart auch die Bauaufsicht und die entsprechende Abnahme nach Beendigung der Tätigkeiten. Er ist befugt, Aufträge für Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten bis zu einer Höhe von € 2.500,00 selbstständig zu erteilen und die entsprechende Abrechnung vorzunehmen. Er prüft Rechnungen auf rechnerische und sachliche Richtigkeit und leitet diese zur Vornahme der Zahlung und Buchung weiter. Hält der Gewässerwart Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten für erforderlich, deren Kosten voraussichtlich dem Betrag von € 2.500,00 überschreiten, reicht er die entsprechenden Unterlagen mit Erläuterungen seinem Vorgesetzten ein, der die weitere Bearbeitung übernimmt. Der Gewässerwart bereitet für seinen Zuständigkeitsbereich eine Arbeitsjahresplanung vor, die mit dem Vorgesetzten besprochen wird. Darin sind die schon bekannten Maßnahmen enthalten, deren Durchführung für das kommende Jahr in Aussicht genommen wird. Die Auswahl trifft der Gewässerwart. Kommen im Laufe des Jahres unvorhergesehene Maßnahmen dazu und wird dadurch der Haushaltsansatz überschritten, muss der Gewässerwart prüfen, welche Maßnahmen vorrangig zu erledigen sind und welche ggf. auf das nächste Jahr verschoben werden können.
Im Rahmen des Außendienstes führt der Gewässerwart regelmäßig Begehungen der Gewässer durch. Soweit er Störungen des Wasserabflusses feststellt, obliegt ihm die Prüfung, ob sofortige Maßnahmen erforderlich sind oder ausreichend Zeit vorhanden ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Maßnahme in die Planung aufzunehmen. Die Reihenfolge der Pflegearbeiten am Gewässer aufgrund des Pflanzenwuchses, des Be- und Entwässerungsbedarfs, der Beweidung und in Abhängigkeit von den Witterungsverhältnissen gibt der Gewässerwart an das ausführende Unternehmen weiter. Um die notwendigen Zusammenhänge einschätzen und bewerten zu können, muss der Gewässerwart über Grundkenntnisse im Wassermanagement und über die Schöpf- und Staubauwerke verfügen.
Die Vergütung der Gewässerwarte durch die Beklagte nach der Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1 zum BAT erfolgte bereits seit einiger Zeit aufgrund einer gesonderten Bewertung der Gewässer- und Wegewarte als eher handwerklich-technische Tätigkeit und der Annahme, diese sei eine H.ische Besonderheit, die vergleichbar sei mit einer Mitarbeitergruppe, deren Eingruppierung im Anhang zum Tarifvertrag für Meister und technische Angestellte mit besonderen Aufgaben (Abschnitt Q des Teil II der Anlage 1 a zum BAT) geregelt ist.
In einer Mitteilung des PAes des Senatsamtes für den Verwaltungsdienstes des Senats der FHH an die BfI, die BA und die BWV vom 30. September 1971 (Bl. 40 d. A.) heißt es insoweit im Hinblick auf Wegewarte auszugsweise:
"Betr.: Eingruppierung der Wegewarte in die VergGr. VI b BAT
Im Einvernehmen mit der Gewerkschaft Ö. D., T V. - BV H. - genehmigt das Senatsamt, dass die Wegewarte mit Wirkung vom 1. Januar 1972 außertariflich nach folgenden Tätigkeitsmerkmalen in die VergGr. VI b BAT eingruppiert werden:
"Wegewarte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die mit der selbstständigen Wahrnehmung der in der Anlage zur Dienstvorschrift über die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Wegen vom 12. August 1963 in der jeweils geltenden Fassung genannten Aufgaben beauftragt sind."
..."
Dieses Schreiben wurde ausweislich der Mitteilung vom 5. Oktober 1971 (Bl. 42 d. A.) an die Gewerkschaft ÖD, TV - BV H.- mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt.
In einem Schreiben des PAes vom 4. April 1977 an die BfI (Bl. 43 f. d. A.) heißt es auszugsweise:
"Die Eingruppierung der Wegewarte ist tarifrechtlich nicht geregelt. Deshalb hat sich für diese Tätigkeit, die eine H.ische Besonderheit darstellt, seit 1939 eine außertarifliche Eingruppierung ..... bis zur VergGr. VI b (ab 01.01.1972) entwickelt. Diese außertariflichen Maßnahmen sind stets mit den Gewerkschaften abgestimmt worden, da für die Schaffung tarifvertraglicher Vereinbarungen mit Rücksicht auf die Bindung H. an die TdL keine Möglichkeit bestand und besteht.
..."
In einem Schreiben der Gewerkschaft ÖD, TV, BV H. an das Senatsamt für den Verwaltungsdienst - PA- der Beklagten vom 9. Januar 1992 (Bl. 47 d. A.) heißt es unter "Eingruppierung der Wegewarte in den Bezirksämtern" auszugsweise:
"Die Eingruppierung der Wegewarte in den Bezirksämtern ist in der Vergangenheit in Abstimmung mit den Gewerkschaften außertariflich geregelt worden.
Die Eingruppierung erfolgte in Anlehnung an den Techniker-Tarifvertrag vom 15.06.1972 mit Wirkung vom 01.01.1972 in Vergütungsgruppe VI b BAT. In der Zwischenzeit sind die Tätigkeiten erheblich verantwortungsvoller geworden. ...
Daher halten wir nach nunmehr 20 Jahren eine Verbesserung der Eingruppierung um eine Vergütungsgruppe für geboten und bitten die Anhebung analog zu den Veränderungen im Anhang an den Durchführungsvorschriften zum Tarifvertrag über die Eingruppierung der Meister und technischer Angestellten mit besonderen Aufgaben mit zu regeln."
In einem Flugblatt an ihre Mitglieder von Ende März 1992 (Bl. 49 d.A.) teilte die Gewerkschaft ÖTV unter dem Betreff "Eingruppierung Wege- und Gewässerwarte" auszugsweise Folgendes mit:
"Liebe Kollegen,
aus vielen Einzelgesprächen mit Kollegen ist uns bekannt, wie sehr Ihr darauf wartet, endlich zu wissen, was aus einer Eingruppierung wird. ...
Euch ist sicher bekannt, dass eure jetzige Eingruppierung eine mit uns abgesprochene, aber außertarifliche ist. Damit ist das Problem vermacht, dass zwar letztes Jahr die jeweiligen "Bezugspunkte", also sowohl die Arbeitereinreihung als auch die Eingruppierung der Techniker tariflich neu vereinbart wurden, dass aber für Eure Eingruppierung keine automatische Anpassung erfolgt. Auch auf unseren Wunsch hin ist, nachdem die Endfassungen der Tarifverträge erst Mitte letzten Jahres vorlagen, zuerst der Arbeiterbereich umgesetzt worden. Dies ist auch weitgehend bis Ende 1991 gelungen. Im Wesentlichen erst seit Beginn dieses Jahres wird an der Umsetzung der Tarifabschlüsse Meister, Techniker, Ingenieure und Sozial- und Erziehungsdienst gearbeitet. Insofern sind die Wege- und Gewässerwarte in der gleichen unbefriedigenden Situation wie viele andere.
Unser dauerndes Drängeln und auch die Unterstützung durch die Verwaltungen der Bezirksämter haben aber schon dazu geführt, dass die Regelungen für Euch in der Prioritätenliste der noch zu klärenden Eingruppierungen ganz oben gelandet sind. Da diese Umsetzungen aber u. a. auch im Senatsamt auf personelle Engpässe stoßen, ist zurzeit davon auszugehen, dass diese Regelungen erst im April vorliegen. ..."
In einer Mitteilung des PAes vom 5. November 1992 an die B. und die W.-behörde (Bl. 54, 55 d. A.) heißt es auszugsweise:
"Angesichts dieser Vergleichbarkeit und der geforderten Vorbildung ... wurde Einvernehmen erzielt, für die Eingruppierung der Wege- und Gewässerwarte die Tätigkeitsmerkmale für Maschinenmeister des Abschnitts Q anzuwenden.
In diesem Zusammenhang wird jedoch ausdrücklich festgestellt, dass das Merkmal "Meister" bei der überwiegend ausgeübten Tätigkeit der Wege- und Gewässerwarte nicht erfüllt wird.
Dies vorausgeschickt, sind die Wege- und Gewässerwarte infolge des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24.04.1991 außertariflich wie folgt eingruppiert:
Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 01.01.1991 in Kraft."
Die Mitteilung vom 5. November 1992 ist ausweislich der Anschreiben vom selben Tag (Bl. 56 - 58 d. A.) mit der Bitte um gefällige Kenntnisnahme an den DB, die DA und die Gewerkschaft ÖTV gesandt worden, jeweils dem Landesverband bzw. der B. H..
Wegen des weiteren Inhaltes des von der Beklagten zur Historie der Eingruppierung der Wege- und Gewässerwarte vorgelegten Schriftverkehrs wird ergänzend auf das gesamte Anlagenkonvolut B 1 (Bl. 40 - 58 d. A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 15. September 2008 begehrte der Kläger gegenüber der Beklagten seine Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 TV-L, was diese mit Schreiben vom 19. Januar 2009 ablehnte. Nach Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TV-L erhält der Kläger ein monatliches Tabellenentgelt von € 2.466,85. Bei einer Eingruppierung in Vergütungsgruppe 8 erhielte der Kläger in der dann einschlägigen Stufe 4 ein Tabellenentgelt von € 2.513,20 € monatlich.
Mit seiner am 12. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen und der Beklagten am 19. Oktober 2009 zugestellten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren, die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 TV-L festzustellen, gerichtlich weiter.
Der Kläger hat vorgetragen, seine Tätigkeit als Gewässerwart sei zutreffend in die Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 zum BAT eingereiht, weshalb er nach Überleitung in den TV-L Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 verlangen könne. Die Tätigkeit sei nach Teil 1 Allgemeiner Teil der Anlage 1 a zum BAT zu bewerten. Spezielle Tätigkeitsmerkmale für die Aufgabe eines Gewässerwartes bestünden nicht. Die gesamte Tätigkeit des Klägers bilde einen Arbeitsvorgang. Die Aufgabe sei einheitlich übertragen worden und trage die Funktionsbezeichnung Gewässerwart. Dieser Tätigkeit seien alle einzelnen Aufgaben und Tätigkeiten zugeordnet, eine Trennung zwischen Außen- und Innendienst verbiete sich. Der Innendienst diene allein dazu, die im Außendienst gewonnenen Erkenntnisse umzusetzen. Dazu seien schriftliche Ausarbeitungen, Überprüfungen von Unterlagen, Telefonate und Gespräche erforderlich. Diese stünden alle im Zusammenhang mit den Aufgaben der Gewässeraufsicht. In der Stellenbeschreibung vom 1. November 1980 sei die Tätigkeit nur noch im Grundsatz zutreffend beschrieben. Insbesondere treffe Ziff. 5.5 der Arbeitsplatzbeschreibung nicht mehr zu. Allein die Möglichkeit einer Aufteilung der Tätigkeit auf mehrere Bearbeiter führe nicht zur Annahme mehrerer Arbeitsvorgänge. Die Tätigkeit erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Da die Beklagte die Tätigkeit des Klägers selbst entsprechend bewertet habe, bedürfe das Vorliegen "gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse" nur einer pauschalen Überprüfung. Die Fachkenntnisse bestünden in der abgeschlossenen handwerklichen Berufsausbildung, der erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang für Wegewarte, den Kenntnissen und dem Erfahrungswissen im Zusammenhang mit dem Wassermanagement sowie den Verwaltungsaufgaben, die im Zusammenhang mit der Vergabe, Beaufsichtigung und Abwicklung von Aufträgen erforderlich seien. Die Erbringung selbstständiger Leistungen ergebe sich bereits aus dem selbstständigen Vergeben von Aufträgen und der Überwachung ihrer Ausführungen und der ihm obliegenden Überwachungstätigkeit und der selbstständigen Feststellung von Schäden, der Sicherstellung der Gefahrenstelle sowie Feststellen unbefugter Gewässerbenutzung. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Schriftverkehr zur behaupteten außertariflichen Eingruppierung der Gewässerwarte könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die fehlenden Tätigkeitsmerkmale für Wege- und Gewässerwarte auf eine bewusste Tariflücke hinweisen. Allein die Tatsache, dass die Beklagte eine außertarifliche Regelung getroffen habe, rechtfertige nicht den Schluss auf eine Tariflücke. Anderes folge auch nicht aus einem vermeintlichen oder tatsächlichen Einvernehmen mit den Gewerkschaften. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob diese der Verfahrensweisen der Beklagten zugestimmt hätten, wofür es keine Anzeichen gebe. Eine Abstimmung bedeute gerade keine Zustimmung, sondern allenfalls, dass die Gewerkschaften die Verfahrensweise der Beklagten hingenommen hätten. Auch der Wunsch der Gewerkschaften nach einer Verbesserung der Eingruppierung führe nicht zu einer anderen Bewertung. Es lege auch kein Hinweis darauf vor, dass nicht nur die Landesverbände der Gewerkschaften, sondern auch deren Bundesverwaltungen, die den Tarifvertrag abgeschlossen haben, mit der Sache befasst waren, ebenso wenig sei ersichtlich, dass die Tarifgemeinschaft Deutscher Länder beteiligt oder zumindest informiert sei. Im Übrigen wollten die Tarifvertragsparteien des BAT grundsätzlich die Tätigkeit aller Angestellten mit ihrem Regelungswerk erfassen. Eine etwaige Tariflücke sei nur dann anzunehmen, wenn beim Fehlen spezieller Tätigkeitsmerkmale für die zu bewertende Tätigkeit auch eine Eingruppierung nach den allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst nicht möglich sei, was das BAG nur dann annehme, wenn bei der zur beurteilenden Tätigkeit kein unmittelbarer Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Dienststellen, Behörden und Institutionen bestehe. Im vorliegenden Fall liege der notwendige Zusammenhang aber vor.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Wirkung ab 1. März 2008 auf der Grundlage der Entgeltgruppe 8 des TV-L zu vergüten und die Differenzbeträge zwischen der gezahlten Vergütung nach Entgeltgruppe 6 und der zu zahlenden Vergütung nach Entgeltgruppe 8 ab Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
und zur Begründung vorgetragen, die Tätigkeitsmerkmale des allgemeinen Teils des BAT seien nicht anwendbar, denn die darin aufgeführten Tätigkeiten bezögen sich auf Fachkenntnisse (Rechtsanwendung und -auslegung), die für die Stelle des Gewässerwartens nicht anfielen und die der Kläger aufgrund seiner Ausbildung auch nicht besitze, da seine Tätigkeiten überwiegend handwerklich geprägt seien. Angesichts des technischen Charakters sei daher im Einvernehmen mit den Gewerkschaften eine Eingruppierung aufgrund des Zusammenhangs zu dem im Jahr 1970 in die Vergütungsordnung aufgenommenen Abschnitts Q (Meister, Grubenkontrolleure, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben) erfolgt. Es sei von den zentralen Tarifvertragsparteien bewusst keine tarifliche Regelung getroffen worden. Eine bewusste Tariflücke liege auch vor, wenn die Tarifvertragsparteien sie der Sache nach durch eine im Einvernehmen mit den Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite in Bezug genommene Verwaltungsanordnung geschlossen hätten. Dem Arbeitsgericht sei die Ausfüllung dieser bewussten Tariflücke verwehrt. Eine Eingruppierung der Gewässerwarte unter Anwendung der allgemeinen tariflichen Merkmale der Anlage 1 a für den allgemeinen Verwaltungsdienst scheide daher vorliegend aus. Zwar gebe es in der Rechtsprechung durchaus Beispiele, in denen die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale, die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine Auffangfunktion hätten, auch auf Angestellte angewendet wurden, bei deren Tätigkeit es sich nicht um unmittelbare Verwaltungsaufgaben gehandelt habe. Erforderlich sei aber ein unmittelbarer Bezug zu den eigentlichen Aufgabengebieten der betreffenden Dienststellen, Behörden und Institutionen. Hieran fehle es bei der Tätigkeit des Klägers, die ihrer Art und den bei ihr geforderten Fachkenntnissen und Erfahrungen nach in den handwerklich-wirtschaftlichen Bereich gehöre, auf den die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden könnten. Die tarifschließende Tarifgemeinschaft Deutscher Länder habe von dem von der Beklagten beabsichtigten Regelungen gewusst und gleichwohl keine tariflichen Regelungen getroffen. Der Kläger sei aber unabhängig hiervon nicht in die Entgeltgruppe 8 TV-L/Vc BAT eingruppiert. Die Tätigkeit des Klägers als Gewässerwart umfasse nicht nur einen Arbeitsvorgang. Aufgrund der außertariflichen Eingruppierung und der überwiegend handwerklich technisch geprägten Aufgaben existiere keine Stellenbeschreibung. Die im Rahmen der Tätigkeit des Klägers anfallenden Arbeitsvorgänge führten gleichwohl zu abgrenzbaren Arbeitsergebnissen und könnten deswegen auch auf mehrere Personen übertragen werden. Da die Eingruppierung außertariflich entsprechend des Abschnitts Q erfolge, bestreitet die Beklagte auch das Vorliegen vielseitiger und gründlicher Fachkenntnisse. Fachkenntnisse, die auf einem Facharbeiterbrief und auf einem sechstätigen Lehrgang basierten, könnten bei Anwendung der Kriterien des allgemeinen Teils des BAT hinsichtlich der geforderten Tiefe der Kenntnisse allenfalls schwierig und in Ausnahmefällen gründlich sein.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 22. Juni 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt, eine bewusste Tariflücke liege nicht vor. Die Beklagte selbst sei nicht Tarifvertragspartei. Inwieweit sich auch die Tarifgemeinschaft Deutscher Länder der Einordnung angeschlossen habe, sei nicht hinreichend vorgetragen. Dass auch die tarifschließende Gewerkschaft insoweit vom Vorliegen einer bewussten Tariflücke ausgehe, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Es sei ein Rückgriff auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale möglich. Gleichwohl habe die Kammer auf Grundlage des Vortrages nicht zum Ergebnis kommen können, dem Kläger stehe Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 zu. Die notwendigen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c des allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT sei nicht gegeben. Es könne nicht festgestellt werden, welche der für die Tätigkeit des Klägers erforderlichen Fachkenntnisse dazu führe, dass es sich um gründliche Fachkenntnisse handele noch dass vielseitige Fachkenntnisse erforderlich seien. Eine nur pauschale Überprüfung genüge im Streitfall nicht. Das Vorliegen gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse sei vom Kläger nicht hinreichend dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsbegründung des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen auf Bl. 80 - 87 d.A..
24. Juni 2010. Mit am 19. Juli 2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz legte der Kläger Berufung ein, die er mit am 17. September 2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründete, nachdem die Berufungsbegründungsfrist mit Beschluss vom 16. August 2010 antragsgemäß bis zum 24. September 2010 einschließlich verlängert worden war.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, das Arbeitsgericht gehe in zutreffender Weise von § 22 BAT und dem Begriff des Arbeitsvorganges aus. Es äußere sich allerdings nicht zur Bildung der Arbeitsvorgänge. Insoweit verweist der Kläger auf seine Ausführungen in der Klage und im Schriftsatz vom 11. Mai 2010. Soweit die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg in ihrer Entscheidung vom 22. Juni 2010 zu der Auffassung gekommen sei, die Außendiensttätigkeit eines Wegewartes könne nicht als ein Arbeitsvorgang angesehen werden, könne es hierauf nicht ankommen. Auch der Gewässerwart wisse bei seinen Begehungen nicht, was im Einzelnen auf ihn zukomme. Deshalb würden diese Begehungen ja gerade durchgeführt. Schadensmeldungen kämen vor, spielten in der Praxis von ihrem zeitlichen Ausmaß her aber keine Rolle. Eine Trennung zwischen Außen- und Innendienst in zwei verschiedene Arbeitsvorgänge sei für die Tätigkeit eines Gewässerwartes nicht vorzunehmen. Die Tätigkeit im Innendienst beinhalte die Vorbereitung für die Tätigkeit im Außendienst. Diese Tätigkeiten stünden alle im unmittelbaren Zusammenhang mit den Begehungen. Für die Tätigkeit des Gewässerwartes seien gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich. Der Kläger vertrete nicht die Auffassung, dass das Erfordernis gründlicher Fachkenntnisse in einem Stufenverhältnis zum Tätigkeitsmerkmal der schwierigeren Tätigkeit bzw. einfachen Arbeit stünde. Die Beklagte verlange sowohl eine Berufsausbildung und die Teilnahme am Lehrgang für Wegewarte als Voraussetzung für die Übertragung der Tätigkeit des Gewässerwartes. Wenn man sich die Begriffsbestimmung der gründlichen Fachkenntnisse als nähere Kenntnisse von Vorschriften usw. des Aufgabenkreises vor Augen halte und dabei berücksichtige, dass auch alle anderen für die Tätigkeit benötigten Fachkenntnisse einbezogen sind, dürfte der Schluss auf das Vorliegen gründlicher Fachkenntnisse naheliegen. Deren Vielseitigkeit ergebe sich aus den geforderten handwerklichen und technischen Fachkenntnissen und den Kenntnissen über Verwaltungsabläufe und Verwaltungshandeln, die der Kläger u. a. in dem Lehrgang für Wegewarte erworben habe. Ergänzend trägt der Kläger vor, im Hamburgischen Wassergesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz, verschiedenen Verordnungen über Wasserschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete, der EU-Wasserrahmenrichtlinie, dem Bundesnaturschutzgesetz und speziellen Regelungen zur Be- und Entwässerung in den Vier- und Marschlanden (z. B. Satzungen der Wasserverbände) werde der ordnungsgemäße Zustand der Gewässer definiert. Die allgemeine Aufgabe des Gewässerwartes bestehe darin, den tatsächlichen Zustand mit dem Soll-Zustand abzugleichen und durch geeignete Pflegemaßnahmen und Beseitigung von Gefahrenquellen bzw. eingetretenen Gefahren den Abfluss des Wassers sicher zu stellen. Dazu führt der Kläger in seiner Berufungsbegründung zwei Beispiele an, wegen deren Inhalts Bezug genommen wird auf S. 6 ff. der Berufungsbegründung. Im Hinblick auf das Vorliegen selbstständiger Leistungen bezieht sich der Kläger auf seinen bisherigen Vortrag.
Soweit die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Urteil vom 22. Juni 2010 (2 Sa 9/10) zur Annahme einer Tariflücke im Hinblick auf die Eingruppierung der Wegewarte gekommen sei, sei diese Einschätzung unzutreffend. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsrechtszug wird auf den gesamten Inhalt seiner Berufungsbegründung vom 16. September 2010 und seinen Schriftsatz vom 28. Februar 2011 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. Juni 2010 - 1 Ca 436/09 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Wirkung ab 1. März 2008 auf der Grundlage der Entgeltgruppe 8 des TV-L zu vergüten und die Differenzbeträge zwischen der gezahlten Vergütung nach Entgeltgruppe VI und der zu zahlenden Vergütung nach Entgeltgruppe 8 ab Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Bezugnahme auf den Vortrag erster Instanz, mit dem zu den Arbeitsvorgängen und dem Fehlen der vom Kläger erforderlichen Tätigkeitsmerkmale der begehrten Höhergruppierung Stellung genommen worden sei. Die Berufung sei indes entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts bereits deswegen zurückzuweisen, weil der Kläger nur nach einer außertariflichen Vergütungsgruppe vergütet werde, die der Vergütungsgruppe VI b BAT entspreche. Diese erfolge in Anlehnung an die Tätigkeitsmerkmale für Maschinenmeister der Anlage 1 a, Teil II Abschnitt Q des BAT. Die Beklagte nimmt insoweit Bezug auf das Urteil der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22. Juni 2010 - 2 Sa 9/10 -, die sich dem Standpunkt der Beklagten angeschlossen habe, dass "die Wegewarte in der FHH außertariflich in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert sind und ein Rückgriff auf die Eingruppierungsmerkmale des allgemeinen Teils des BAT nicht erfolgen kann". Die Beklagte trägt vor, dass sich die für die Beklagte zuständigen Tarifvertragsparteien, nämlich das PA und die damals zuständige Gewerkschaft ÖTV - also nicht nur die Beklagte -darüber einig gewesen seien, dass die Wege- und Gewässerwarte infolge des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 außertariflich eingruppiert seien (vgl. das Schreiben des PAes vom 5. November 1992). Die Schreiben der ÖTV vom 9. Januar 1992 und 5. August 1992 sowie das Rundschreiben von Ende März 1992 bestätigten ausdrücklich, dass die Eingruppierung eine mit der Gewerkschaft abgesprochene, aber außertarifliche sei. Daran habe sich anschließend nichts geändert. Da es folglich nach den Tarifvertragsparteien unstreitig nur eine außertarifliche Eingruppierung gegeben habe, sei es Sache des Klägers gewesen, eine etwa nach 1992 getroffene Einigung vorzulegen. Dies könne der Kläger nicht, da sie nicht gegeben sei. Aber auch auf Grundlage der Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen des allgemeinen Teils des BAT sei die Klage mangels substantiierter Darlegung des Klägers abzuweisen. Es fehle zunächst an substantiiertem Vortrag zu den gemäß §§ 22, 23 BAT darzulegenden Arbeitsvorgängen. Die Tätigkeit des Gewässerwarts gliedere sich in mehrere abgrenzbare Tätigkeiten im Innen- und Außendienst, die tarifrechtlich selbstständig bewertbare Arbeitseinheiten darstellten und zu jeweils bestimmten Arbeitsergebnissen führten. Der Schlüssigkeit der Klage stehe weiter entgegen, dass es am erforderlichen wertenden Vergleich zu den Anforderungen der aufeinander aufbauenden Tarifmerkmale und Tätigkeiten fehle. Dieses Vortrags sei der Kläger nicht deshalb enthoben, weil die Beklagte dem Kläger eben nicht auf Basis einer Eingruppierung nach dem Tätigkeitsmerkmal des allgemeinen Teils des BAT vergüte, sondern entsprechend ihrer Rechtsauffassung lediglich außertariflich. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird ergänzend auf die Berufungserwiderung vom 19. November 2010 Bezug genommen.
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Sie ist im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung des Klägers genügt den Erfordernissen der §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
II.
Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts ist unbegründet. Die zulässige Klage ist - wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat - unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 TV-L besteht nicht.
1.
Der Feststellungsantrag des Klägers ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig nach § 256 Abs. 1 ZPO (st. Rspr., siehe nur BAG 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15, NZA-RR 2011, 304
[BAG 17.11.2010 - 4 AZR 188/09]
; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311). Dies gilt auch für den Verzinsungsantrag (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10; 23. August 2006 - 4 AZR 417/05 - BAGE 119, 205, 208).
2.
Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Eingruppierung in die von ihm begehrte Vergütungsgruppe 8 TV-L besteht nicht.
a)
Im Streitzeitraum gilt kraft beiderseitiger Tarifbindung für das Arbeitsverhältnis des Klägers der TV-L. Die Beklagte ist Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Der Kläger ist nach übereinstimmendem Parteivortrag ebenfalls kraft Gewerkschaftsmitgliedschaft tarifgebunden.
Für den Bereich der TdL ersetzt der TV-L nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ-Länder) den BAT. Maßgeblich für die Durchführung der Eingruppierung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum sind die Vorschriften der §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung. Dies folgt aus § 17 Abs. 1 TVÜ-L, der die Fortgeltung dieser Regelungen über den 31. Oktober 2006 hinaus anordnet.
b)
Nach § 22 Abs. 2 BAT, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder über den 31. Oktober 2006 hinaus fort gilt, ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Nach der hierzu vereinbarten Protokollnotiz sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.
c)
Der Überprüfung, welche Arbeitsvorgänge im Rahmen der Tätigkeit des Klägers die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der geltend gemachten Vergütungsgruppe entspricht, steht, wie das Arbeitsgericht zu Recht annimmt (entgegen der Auffassung der Beklagten und der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg in der Entscheidung vom 22. Juni 2012 (2 Sa 9/10)) auch nach Auffassung der Berufungskammer nicht bereits entgegen, dass die Tätigkeiten der Gewässerwarte in der FHH nicht in die Tarifordnung des BAT bzw. TV-L eingeordnet sind und insoweit eine bewusste Tariflücke besteht.
aa)
Zutreffend ist dabei zunächst, dass der Kläger als Gewässerwart eine außergewöhnliche, individuelle Aufgabenstellung hat, für die es in der Vergütungsordnung zum BAT keine speziellen tariflichen Tätigkeitsmerkmale gibt. Die Tätigkeiten der Gewässerwarte im Bereich der Bezirksämter der FHH stellen keine Tätigkeiten des allgemeinen Verwaltungsdienstes dar. Die Vergütungsordnung kennt auch keine "sonstigen Angestellten", die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Nach Auffassung der Berufungskammer folgt daraus aber nicht bereits, dass die Tarifvertragsparteien in Kenntnis der Tätigkeit von Gewässerwarten im öffentlichen Dienst bewusst keine Regelung für deren Eingruppierung getroffen haben. Die Tarifvertragsparteien des BAT - und auch des TV-L - wollten grundsätzlich die Tätigkeit eines jeden öffentlichen Angestellten mit ihrem Regelungswerk erfassen, soweit sie nicht ausdrücklich Ausnahmen normiert haben (vgl. §§ 1, 3, 22 BAT, BAG 6. März 1996 - 4 AZR 771/94 - Rn. 91, ZTR 1996, 464). Deshalb ist auch eine Tariflücke im Bereich der Vergütungsordnung des BAT nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. z.B. 14. August 1985 - 4 AZR 322/84 - AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975) nur dann anzunehmen, wenn beim Fehlen spezieller Tätigkeitsmerkmale für die zu bewertende Tätigkeit auch eine Eingruppierung nach den allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst nicht möglich ist. Denn diese haben nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine Auffangfunktion und können daher auch für solche Tätigkeiten herangezogen werden, die nicht zu den eigentlich behördlichen oder herkömmlichen Verwaltungsaufgaben gehören (vgl. BAG 14. August 1985, aaO.). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Tariflücke nur dann anzunehmen, wenn bei der zu beurteilenden Tätigkeit kein unmittelbarer Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Dienststellen, Behörden und Institutionen besteht (BAG 6. März 1996 - 4 AZR 771/94 - Rn. 91, ZTR 1996, 464; 18. Mai 1983 - 4 AZR 539/80 - AP Nr. 74 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tarifmerkmale sind aber auch für solche Aufgaben heranzuziehen, die nicht zu den eigentlichen und herkömmlichen behördlichen Aufgaben der Verwaltung zählen (vgl. BAG 21. März 1984 - 4 AZR 76/82 - AP Nr. 89 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Daher hat das BAG diese allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst z.B. auch bei Angestellten mit Aufgaben im Umweltschutz (vgl. BAG 21. März 1984 - 4 AZR 76/82 - AP Nr. 89 zu §§ 22, 23 BAT 1975), für mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs beschäftigte Politessen (vgl. BAG 24. August 1983 - 4 AZR 32/81 - AP Nr. 78 zu §§ 22, 23 BAT 1975), für Angestellte mit Aufgaben des Verfassungsschutzes (vgl. BAG 36, 392, 397 = AP Nr. 54 zu §§ 22, 23 BAT 1975) und für Lebensmittelkontrolleure für anwendbar erklärt (vgl. BAG 14. August 1985 - 4 AZR 322/84).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass die zu beurteilende Tätigkeit der Gewässerwarte keinen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Dienststellen, Behörden und Institutionen hat. Die Aufgaben der Gewässerwarte liegen trotz ihrer Spezialität den allgemeinen Verwaltungsaufgaben der betreffenden Behörde, hier des BAes B., keineswegs so fern, als dass eine Tariflücke allein deswegen angenommen werden müsste. Zu den behördlichen Aufgaben des Bauamtes im Zusammenhang mit dem Wasserbaurevier gehört auch die Deichunterhaltung und Gewässerpflege und damit auch die Überprüfung der Gewässersicherheit. Damit besteht trotz des speziellen Aufgabenzuschnitts ein enger Bezug der rechtserheblichen Aufgaben der Gewässerwarte zu denen des BAes.
bb)
Nach Auffassung der Berufungskammer liegt im Streitfall auch nicht aufgrund einer ausdrücklich getroffenen Regelung zur tariflichen Eingruppierung der Gewässerwarte eine von den Tarifparteien sogar geschlossene Tariflücke vor (vgl. insoweit z.B. BAG 14. September 1994 - 4 AZR 787/93 - AP Nr. 184 zu §§ 22, 23 BAT 1974).
(1)
Nach der Rechtsprechung des BAG kann zwar auch dann, wenn eine im Einvernehmen mit den Tarifvertragsparteien auf Arbeitnehmerseite ergangene Verwaltungsanordnung neu gefasst wird, davon auszugehen sein, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung keine Auffangfunktion mehr zukommt; es liegt dann ggfs. eine bewusste Tariflücke vor, die die Tarifvertragsparteien aber der Sache nach geschlossen hätten (vgl. BAG 14. September 1994 - 4 AZR 787/93 - Rn. 53, 54, AP Nr. 184 zu §§ 22, 23 BAT 1974). In der Entscheidung des BAG vom 14. September 1994 war eine Verwaltungsanordnung "im Einvernehmen" mit den Tarifvertragsparteien auf Arbeitnehmerseite ergangen, also in Übereinstimmung, Einigkeit, Verständigung mit den Tarifvertragsparteien der Arbeitnehmerseite; man war sich gemäß den Ausführungen des BAG in den Entscheidungsgründen über den Inhalt der Verwaltungsanordnung einig, wenngleich sie formal einseitig von Arbeitgeberseite erging.
Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor.
(2)
Zutreffend ist allerdings zunächst, dass die beklagte FHH offenbar (jedenfalls zunächst) im Einvernehmen mit der BV der ÖTV eine außertarifliche Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b BAT vorgenommen hatte. So heißt es in dem Schreiben des PAs der FHH vom 30. September 1971 (Bl. 40 d.A.):
"Im Einvernehmen mit der Gewerkschaft ÖD, TV - BV H. - genehmigt das Senatsamt, dass die Wegewarte mit Wirkung vom 1. Januar 1972 außertariflich nach folgenden Tätigkeitsmerkmalen in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert werden...
Mit den Wegewarten sind neue Arbeitsverträge unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b BAT abzuschließen...".
Dass dieses Schreiben auch an die damals zuständige Gewerkschaft ÖTV jedenfalls abgesandt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben des PAs der FHH vom 5. Oktober 1971 (Bl. 42 d.A.). Dass an dieser Praxis über lange Jahre festgehalten worden ist, folgt aus den Schreiben der Gewerkschaft ÖTV vom 9. Januar 1992 (Bl. 47 d. A.) und (unter ausdrücklicher Erwähnung der Gewässerwarte neben den Wegewarten) aus der Mitgliedermitteilung der ÖTV von März 1992 (Bl. 49 d.A.). In dem letztgenannten Schreiben heißt es ausdrücklich:
"Betr.: Eingruppierung Wege- und Gewässerwarte...
Euch ist sicher bekannt, dass Eure jetzige Eingruppierung eine mit uns abgesprochene aber außertarifliche ist..."
Es spricht auch viel dafür, dass diese außertarifliche Einordnung nach erneuter Diskussion der Frage der Eingruppierung bestätigt wurde. In einem weiteren Schreiben des PAs der FHH vom 5. November 1992 (Anlage B 8, Bl. 215 f. d.A.) heißt es sodann (ebenfalls nunmehr unter ausdrücklicher Erwähnung auch der Gewässerwarte) nämlich:
"Betr.: Eingruppierung der Wegewarte
... sind die Wege-und Gewässerwarte infolge des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24.4.1991 außertariflich wie folgt eingruppiert:
Mit dieser Neuregelung wurde die mit Schreiben des PAes der FHH vom 30. September 1971 getroffene Eingruppierungsregelung für Wegewarte/Gewässerwarte aufgehoben. Das Schreiben vom 5. November 1992 wurde auch den zuständigen Gewerkschaften zugeleitet ohne dass diese widersprochen hätten.
(3)
Gleichwohl genügte diese Sachverhaltslage der Kammer nicht, um von einer bewussten Schließung einer Lücke durch die Tarifparteien des BAT bzw. TV-L ausgehen zu können. Es ist aus der vorliegenden Schriftlage keineswegs eindeutig erkennbar, ob die Gewerkschaften der Verfahrensweise der Beklagten (zuletzt) zugestimmt haben. Die vorgelegten Unterlagen lassen im Hinblick auf die zuletzt erlassene Eingruppierungsregelung vom 5. November 1992 lediglich den Schluss zu, dass diese dem DB - Landesbund H. - (Blatt 56 der Akte), der DA - Landesverband H. - (Blatt 57 der Akte) und der Gewerkschaft ÖTV - BV H. - (Blatt 58 der Akte) mit der Bitte um Kenntnisnahme zugegangen sind. Daraus allein folgt noch kein Einvernehmen. Denkbar ist auch, dass die Gewerkschaften die Verfahrensweise der Beklagten lediglich hingenommen haben, ohne dieser ausdrücklich zuzustimmen. Es kann im Streitfall, anders als in der der Entscheidung des LAG Hamburg vom 22. Juni 2010 (2 Sa 9/10) zu Grunde liegenden Sachverhaltskonstellation, auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien des Rechtsstreits die außertarifliche Eingruppierung ausdrücklich zur Grundlage ihres Arbeitsvertrages gemacht haben. Eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung liegt nicht vor. Die Beklagte hat dem Kläger in der Versetzungsverfügung vom 23 November 2006 (Anlage K1, Blatt 9 der Akte) die Vergütung lediglich mit dem Hinweis mitgeteilt, die Tätigkeit entspreche "den Merkmalen der Entgeltgruppe 6".
Selbst wenn man aber - wie die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg in der Entscheidung vom 22. Juni 2010 (2 Sa 9/10) - eine Übereinkunft zwischen der Beklagten und den Gewerkschaften unterstellen würde, genügte dies für eine einvernehmliche Schließung einer vorliegenden Tariflücke durch ausdrückliche außertarifliche Eingruppierung nach Auffassung der Berufungskammer deswegen nicht, weil diese soweit ersichtlich nicht durch die den bundesweit geltenden BAT schließenden Tarifvertragsparteien vereinbart wurde. Darin liegt der entscheidende Unterschied zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. September 1994 - 4 AZR 787/93 -. Die in der dieser Entscheidung eingreifende Verwaltungsanordnung wurde zunächst ausdrücklich im Einvernehmen mit dem Hauptvorstand der Gewerkschaft ÖTV und dem Bundesvorstand der DA und vor allem mit Zustimmung des Bundesministers des Inneren erlassen. Bei Tarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes können außer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder aber eben auch das Bundesinnenministerium auf Bundesebene auftreten. Bei dem BAT und seiner Vergütungsordnung handelt(e) es sich um einen bundesweiten Tarifvertrag. Es liegt kein belastbarer Hinweis darauf vor, dass nicht nur die Landesverbände der Gewerkschaften bzw. die BV, sondern auch deren Bundesverwaltungen, die den BAT abschließen bzw. abgeschlossen haben, mit der Sache befasst waren. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien auf Seiten der Arbeitgeberinnen, hier die Tarifgemeinschaft deutscher Länder, beteiligt war. Eine derartige Beteiligung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder im Sinne einer Zustimmung enthält der Vortrag der Beklagten nicht, auch nicht die Ausführungen im Schriftsatz vom 21. Mai 2010. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht hingewiesen, ohne dass die Beklagte dem näher entgegengetreten ist bzw. ihren Vortrag insoweit konkretisiert hat. Aus der Vorgehensweise der Beklagten, die mit den Landesverbänden der Gewerkschaften abgestimmt gewesen sein und von diesen hingenommen gewesen sein mag, folgt daher nicht, dass die Tarifparteien des BAT die Gewässerwarte gänzlich aus der tariflichen Vergütungsordnung des BAT haben herausnehmen wollen.
d)
Die Tätigkeit des Klägers bildet nicht lediglich einen einheitlichen Arbeitsvorgang.
aa)
Unter einem Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tarifrechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an. Es kommt nicht darauf an, ob es theoretisch möglich wäre, durch organisatorische Maßnahmen einen Arbeitsvorgang aufzuteilen und die Bearbeitung dieser Teile auf verschiedene Bearbeiter zu übertragen. Es spricht für die Annahme eines Arbeitsvorgangs, wenn einzelne Arbeitsleistungen zueinander in einem engen inneren Zusammenhang stehen (BAG 9. Juli 1997 - 4 AZR 177/96 - AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT-O m.w.N.).
Entscheidendes Bestimmungskriterium ist das Arbeitsergebnis (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 18 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310). Rechtlich zulässig ist es, dass eine gesamte Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmacht. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 191/04 - zu I 3 a aa der Gründe, ZTR 2005, 643).
Bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen können wiederkehrende gleichartige und gleichwertige Arbeitsleistungen zusammengefasst werden (st. Rspr., zB BAG 31. Juli 2002 - 4 AZR 163/01 - BAGE 102, 122, 125; 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 - BAGE 51, 356, 360 f.; 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 101; 13. Dezember 1978 - 4 AZR 322/77 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 12). Bei der Bearbeitung von Anträgen und Widersprüchen bildet nicht jeder einzelne Antrag einen eigenen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Anträgen oder Widersprüchen füllt diesen Rechtsbegriff aus (BAG 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe, AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 23; 28. September 1983 - 4 AZR 93/81 -; 12. August 1981 - 4 AZR 15/79 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 47). Nicht zusammengefasst werden können allerdings Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vorne herein - sei es aufgrund der Schwierigkeit oder anderer Umstände - auseinander gehalten werden können und von einander zu trennen sind (BAG 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - aaO.; 16. April 1986 - 4 AZR 595/04 - zu 1 der Gründe, aaO.). Allein die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, ergibt hierfür keinen entscheidenden Anhalt. Es kommt nach der Rechtsprechung des BAG für die tarifliche Bewertung nicht darauf an, ob und inwieweit Einzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Angestellten zugewiesen werden könnten, solange sie im Zusammenhang als eine einheitliche Arbeitsaufgabe noch einer Person übertragen sind (vgl. BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 191/04 - ZTR 2005, 643). Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 10) .
cc)
Der Kläger kann sich zur Begründung seiner Auffassung, seine Tätigkeit bilde einen einheitlichen Arbeitsvorgang, nicht maßgebend auf die von ihm in den Rechtsstreit eingebrachte offenbar von der Beklagten erstellte "Arbeitsplatzbeschreibung" für die Stellenbezeichnung "Gewässerwart VI b" und die Funktionsbezeichnung "Gewässerwart" nach dem Stand "vom 1. November 1980" (Anlage K 2 Bl. 10 d. A.) berufen. Ganz abgesehen davon, dass der Kläger diese selbst als nicht mehr aktuell bezeichnet und sie auch Zeitanteile für verschiedene und nicht lediglich einen Tätigkeitsbereich(e) festlegt, heißt es in ihr weiter, dass auf eine Bildung von Arbeitsvorgängen entsprechend § 22 BAT "wegen des nicht erforderlichen Aufwandes verzichtet" wurde. Auch die vorgelegte Ausschreibungsanforderung betreffend die Ausschreibung einer Stelle als Gewässerwart vom 7. Januar 2002 (Anlage K 3, Bl. 11 d. A) lässt Arbeitsvorgänge nicht erkennen. Eine den Streitzeitraum umfassende aktuelle Stellenbeschreibung hat der Kläger nicht vorgelegt, sie wurde auch nicht erstellt. Insoweit ist auf den Vortrag der Parteien zurückzugreifen. Die Tätigkeit der Gewässerwarte untergliedert sich nach dem Parteivorbringen in folgende stichpunktmäßig dargestellten Aufgabenbereiche:
- Überwachung des Unterhaltungszustandes der Gewässer sowie der dazu gehörigen baulichen Anlagen, Prüfung von Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege
- Auftragsvergabe für Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten bis zu einer Höhe von € 2.500 nebst Abrechnung
- Bauaufsicht und Abnahme nach Beendigung von Tätigkeiten von Drittfirmen
- Rechnungsprüfung
- Erstellung einer Arbeitsjahresplanung
Es ist nicht erkennbar, dass sich diese Hauptaufgaben nicht sinnvoll bei natürlicher Betrachtungsweise voneinander abgrenzen lassen. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Tätigkeiten einerseits in reine überwachende, überprüfende und schadensfeststellende Aufgaben und andererseits die Schadensbeseitigung und Instandsetzung und deren Abwicklung aufzugliedern sind. Daher liegen nach Auffassung der Kammer zumindest zwei abgrenzbare Arbeitsvorgänge vor. Die Funktion der Überwachung des Unterhaltungszustandes der Gewässer sowie der dazugehörigen baulichen Anlagen und die von ihm zu diesem Zweck zu beobachtenden Vorschriften dienen einem einheitlichen Arbeitsergebnis, das in der Durchführung der Sichtkontrollen, der Schadensfeststellung und der Prüfung von Abhilfemaßnahmen besteht. Zusammenhangstätigkeiten im Innendienst mögen zu diesem Arbeitsvorgang gehören, da diese Tätigkeit dem Kläger insgesamt und einheitlich zum Zwecke der Ausübung einer Funktion übertragen worden ist. Dabei mag eine etwa nach den jeweiligen Begehungen im Innendienst zu erstellende Protokollierung und auch die Jahresplanung als Zusammenhangstätigkeit angesehen werden, denn diese Aufgabe ist ein notwendiger Bestandteil der Kontrollfunktion. Aufgrund ihres inneren Zusammenhanges sind diese Aufgaben des Klägers auch nicht weiter tatsächlich trennbar.
Anderes gilt nach Auffassung der Kammer aber für die Aufgaben des Klägers im Zusammenhang der Beauftragung, Beaufsichtigung und Abnahme der Arbeiten zur Schadensbeseitigung, Instandsetzung oder Pflege. Diese Tätigkeiten dienen abgrenzbaren Arbeitsergebnissen, nämlich der Durchführung von Abhilfearbeiten. Es handelt sich dabei einerseits und den Überwachungsaufgaben nicht um wiederkehrende gleichartige Tätigkeiten, sie können auseinander gehalten und getrennt betrachtet werden. Sie stehen auch nicht deswegen in einem engen inneren Zusammenhang mit den Arbeitsergebnissen der Überwachung des Unterhaltungszustandes der Gewässer, weil es die Aufgabenstellung erfordert, die Arbeitsergebnisse der Überwachungs- und Kontrollaufgaben zu kennen bzw. bei Unklarheiten ggf. Rückfragen stellen zu müssen. Denn dies ist offenbar nicht der Fall. Auch dann, wenn der Gewässerwart Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten für erforderlich hält, deren Kosten voraussichtlich dem Betrag von € 2.500,00 überschreiten, reicht er die entsprechenden Unterlagen mit Erläuterungen seinem Vorgesetzten ein, der die weitere Bearbeitung übernimmt, was deutlich macht, dass die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorganges im Sinne der natürlichen Betrachtungsweise keineswegs naheliegt.
e)
Die für die Bewertung der danach zumindest zwei vorliegenden Arbeitsvorgänge kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a Allgemeiner Teil zum BAT lauten:
Vergütungsgruppe V b
1c. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert,
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1a.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
Vergütungsgruppe V c
1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.
(Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1a gelten.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
Vergütungsgruppe VIb
1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
Vergütungsgruppe VII
1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
f)
Die dem Kläger übertragene Tätigkeit erfüllt nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT, die nach Überleitung in den TV-L seit dem 1. November 2006 der angestrebten Entgeltgruppe 8 TV-L entspricht.
Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Tätigkeit der Gewässerwarte in rechtserheblichem Ausmaß gründliche und vielseitige Fachkenntnisse abverlangt.
aa)
Dabei ist im Streitfall nicht lediglich eine pauschale Überprüfung ausreichend und der Kläger deshalb genauen Vorbringens zur Erfüllung dieses Tarifmerkmals enthoben (a.A. wohl LAG Hamburg 22. Juni 2010 - 2 Sa 9/10 - im Falle eines Wegewartes). Dies ist lediglich dann der Fall, soweit die Parteien die Tätigkeiten des Klägers als unstreitig ansehen und das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VIb Fallgr. 1a), auf der die VergGr. Vc Fallgr. 1b) aufbaut, als erfüllt erachten (BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21, ZTR 2009, 581
[BAG 22.04.2009 - 4 AZR 166/08]
; 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - BAGE 113, 291, 302). Die Beklagte sieht aber im Streitfall das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 a des allgemeinen Teils keineswegs als erfüllt an. Die Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe erfolgte aus anderen Gründen, nämlich aufgrund einer gesonderten Bewertung der Gewässer- und Wegewarte als eher handwerklich-technische Tätigkeit und der Annahme, diese sei eine H.ische Besonderheit, die vergleichbar sei mit einer Mitarbeitergruppe, deren Eingruppierung im Anhang zum Tarifvertrag für Meister und technische Angestellte mit besonderen Aufgaben (Abschnitt Q des Teil II der Anlage 1 a zum BAT) geregelt ist. Der vorgelegte Schriftverkehr im Zusammenhang mit der beabsichtigten - der Rechtsauffassung der Beklagten nach - außertariflichen Eingruppierung macht dies deutlich. Auch wenn man hieraus schließen würde, dass damit jedenfalls die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VIb dieses Abschnitts als erfüllt erachtet werden (was nicht der Fall ist, da das Merkmal "Meister" schon nicht erfüllt ist), würde dies für die Frage der "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse" und "selbständigen Leistungen" keine Aussagekraft entfalten, da diese Vergütungsgruppe diese Merkmale nicht aufführt. Daher ist auch die Aussage der Beklagten in der Umsetzungsverfügung vom 23. November 2006, die neue Tätigkeit entspreche "den Merkmalen der Entgeltgruppe 6 (vormals Vergütungsgruppe VI b)" nicht wörtlich im Sinne einer tatsächlichen Erfüllung der Tarifmerkmale des allgemeinen Teils zu verstehen. Im Schreiben vom 5. November 1992 weist die Beklagte zudem ausdrücklich darauf hin, dass das Merkmal "Meister" bei der überwiegend ausgeübten Tätigkeit der Wege- und Gewässerwarte nicht erfüllt wird.
bb)
Geht man von mindestens zwei Arbeitsvorgängen aus, mangelt es im Vortrag des darlegungsbelasteten Klägers schon an der Darstellung entsprechender Zeitanteile, um überprüfen zu können, ob zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse erfüllen. Dies geht im Eingruppierungsprozess zu seinen Lasten. Die Vorlage der Arbeitsplatzbeschreibung vom 1. November 1980 genügt dazu wie ausgeführt nicht. Sie ist nicht aktuell, trifft für den Streitzeitraum keine belastbare Aussage und bildet zudem keine Arbeitsvorgänge ab.
cc)
Aber auch wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass ein Arbeitsvorgang zumindest die Hälfte seiner Tätigkeit ausmacht, vermag die Kammer ebenso wie das Arbeitsgericht nicht zu erkennen, das die Tätigkeit in rechtserheblichem Ausmaß gründliche und vielseitige Fachkenntnisse abverlangt. Gleiches gilt für den Fall einer zusammenfassenden Betrachtung aller Arbeitsvorgänge des Klägers gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT ergeben (vgl. BAG 29. April 1987 - 4 AZR 521/86).
(1)
"Gründliche Fachkenntnisse" setzen unter Berücksichtigung der auch hier heranzuziehenden Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b BAT nähere Kenntnisse von ua. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus (vgl. zuletzt BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 36). Dieses Tarifmerkmal hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz "usw." zu der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b BAT ergibt. So hat das BAG ua. historische, architekturhistorische und fremdsprachliche Fachkenntnisse als ausreichend angesehen (vgl. ua. BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - zu II 1 b bb (3) der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237). Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen.
Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben (vgl. ua. BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - aaO.). Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 28 mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 40), jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus.
(2)
Es ist nicht erkennbar, dass für die Tätigkeit die Kenntnis eines umfangreichen Vorschriftenkatalogs und einer Vielzahl von Rechtsvorschriften erforderlich ist. Der Kläger war zunächst in der Wasserbauwerkstatt des Bauamtes eingesetzt und dort zuletzt in die Lohngruppe 6 a MTL II eingereiht. Für die Umsetzung auf die Stelle des Gewässerwartes war ausweislich der Ausschreibungsanforderung (Anlage K 3, Bl. 11 d.A.) eine abgeschlossene handwerkliche Ausbildung im Bau- bzw. Gartenbausektor oder eine Schlosserausbildung sowie die Teilnahme am Lehrgang für Wegewarte ausreichend. Der Kläger verfügte schon nicht über eine dieser Berufsausbildungen, da er gelernter Maurer ist, konnte aber gleichwohl die Anforderungen erfüllen. Es ist von daher schon kaum erkennbar, welche Kenntnisse der Ausbildung unerlässlich für die Ausübung der Aufgaben des Gewässerwartes sind und weshalb es sich bei diesen um vielseitige Kenntnisse halten soll. Der vom Kläger absolvierte Lehrgang für Wegewarte umfasste, wie sich aus der als Anlage B 2, Bl. 59 d.A. vorgelegten Aufstellung des Unterrichtsstoffes eines Parallellehrgangs ergibt, insgesamt nur einen zeitlichen Aufwand von 6 Tagen. Der darin vermittelte Unterrichtsstoff zu anwendbaren Vorschriften ist weiter zeitlich eingeschränkt und bezieht sich offensichtlich zu einem nicht unerheblichen Teil auf die Tätigkeit der Wegewarte. Auch dies lässt nicht erkennen, welche konkreten Fachkenntnisse hinsichtlich anwendbarer Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die vermittelten Fachkenntnisse hinsichtlich der Verwaltungsabläufe und des Verwaltungshandelns stellen nach Auffassung der Kammer inhaltlich und auch unter Berücksichtigung des Zeitrahmens der Vermittlung nur Fachkenntnisse von eher oberflächlicher Art dar. Soweit der Kläger sich in der Berufungsbegründung auf die Notwendigkeit der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beruft, betreffen diese lediglich das Fachgebiet "Gewässerkunde", erstrecken sich damit lediglich auf diesen Teilbereich und sind nicht vielseitig. Zwar brauchen sich die Fachkenntnisse für die Erfüllung des Merkmals "Vielseitigkeit" nur auf den Teilbereich zu beziehen, in dem der Abgestellte arbeitet; dieser Teilbereich muss aber so beschaffen sein, dass er nur mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen bearbeitet werden kann. Ein eng abgegrenzter Bereich mit routinemäßigen Arbeiten genügt nicht. Stellt der Aufgabenkreis im Verhältnis zum Gesamtgebiet der Verwaltung wie im Streitfall nur einen eng begrenzten geringen Ausschnitt dar, so werden vielseitige Fachkenntnisse nicht benötigt. Der Kläger mag daher Vorschriften der Gewässerkunde beherrschen müssen oder kennen, dies kann aber allenfalls als gründlich, nicht als vielseitig anerkannt werden. Auch die vom Kläger angeführten handwerklichen und technischen Kenntnisse stellen keine vielseitigen Fachkenntnisse dar, unabhängig davon, dass der zeitliche Anteil der Auftragsvergabe, - Abwicklung und - prüfung bzw. des zu Grunde liegenden Arbeitsvorgangs nicht erkennbar ist. Eine Kontrollüberlegung bestätigt die Richtigkeit dieses Ergebnisses. So wären Tätigkeiten als "Bauaufseher" nach Teil II Abschnitt L (technische Berufe) lediglich mit der Vergütungsgruppe VII zu bewerten; nach Abschnitt Q (Meister, Grubenkontrolleure, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben) wäre für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b sogar die Eigenschaft als Meister und eine erfolgreiche aufgabenspezifische Sonderausbildung erforderlich, für die Vergütungsgruppe V c zusätzlich die Beaufsichtigung großer Arbeitsbereiche, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind oder die Heraushebung der Beschäftigung an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß an Verantwortung. Im Übrigen liegt Vortrag zu einem wertenden Vergleich, inwiefern sich die Tätigkeiten des Klägers aus den Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppen herausheben sollen, ebenfalls nicht vor.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Kammer hat die Revision gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.