· Nachricht · Anwaltliche Sorgfaltspflicht
Unvorhergesehene Krankheit nicht vorwerfbar
| Ein Rechtsanwalt hat zwar im Rahmen seiner Organisationspflichten grundsätzlich auch dafür Vorkehrungen zu treffen, dass im Fall einer Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen wahrnimmt. |
Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt aber nur durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann. Wird er dagegen unvorhergesehen krank, gereicht ihm eine unterbleibende Einschaltung eines Vertreters nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder möglich noch zumutbar war (BGH 7.8.2013, XII ZB 533/10).
Quelle: ID 42318932