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  • · Nachricht · Anwaltliche Unterschrift

    Linien als Unterschrift: bitte wiedererkennbar!

    | Die (anwaltliche) Unterschrift muss die Identität des Unterzeichnenden ausreichend erkennen lassen. Der Schriftzug muss individuelle, charakteristische Merkmale, die schwer nachahmbar sind, aufweisen. Die Unterschrift muss nicht lesbar sein. Sie muss einen Namen wiedergeben und die Absicht, zu unterschreiben, erkennen lassen. Sie kann flüchtig niedergelegt und „von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet“ sein ( BGH 9.7.15, V ZB 203/14 ). |

     

    Der klägerische Rechtsanwalt unterschrieb im Berufungsschriftsatz wie folgt: Unter seinem maschinenschriftlichen Namenszusatz war "Rechtsanwalt" zu lesen. Unmittelbar hierüber befanden sich an der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle zwei nicht miteinander verbundene Linien, von denen eine senkrecht und die andere waagerecht verlief.

     

    Das Berufungsgericht bewertete die Berufung als nicht eingegangen und lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Klägerin ab. Ihre Rechtsbeschwerde war erfolgreich.

    Quelle: ID 43666014