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  • · Fachbeitrag · Anwaltshaftung

    Typische Haftungsfallen bei der Klageerhebung

    von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert

    | Anwaltliche Tätigkeiten sind insgesamt regressträchtig. Schon kleinere Fehler vor, während und nach der Fallbearbeitung können erhebliche negative Auswirkungen auf die Interessen des Mandanten mit sich bringen. Langwierige Auseinandersetzungen über Haftungsfragen sind oft die Folge. Deshalb sollten Sie bei Klagen vor Zivilgerichten unbedingt die folgenden vier Punkte beachten. |

    1. Die Grundlage ergibt sich aus § 253 Abs. 2 ZPO

    Die Essentialia einer Klageschrift bestimmt § 253 Abs. 2 ZPO: Unabdingbar sind die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts, ferner Klagegegenstand und Anspruchsgrund sowie ein bestimmter Antrag. Gegenüber dem angerufenen Gericht muss also ein spezifiziertes Begehren deutlich werden.

    2. Anwalt muss durch seine Unterschrift identifizierbar sein

    Der Anwalt muss die Klageschrift als bestimmenden Schriftsatz stets eigenhändig unterzeichnen (§ 130 Nr. 6 ZPO; s. weiter BGH 9.2.10, VII ZB 67/09). Nur so ist der Aussteller zweifelsfrei zu identifizieren und es ist sichergestellt, dass er die Verantwortung für das Dokument übernehmen will (BGH 29.11.16, VI ZB 16/16).