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  • · Fachbeitrag · Anwaltshaftung

    Vorsicht Haftungsfalle: Wenn der Rechtsreferendar unterschreibt...

    | Ein Rechtsreferendar gehört nicht zu dem Personenkreis des § 174 Abs. 1 ZPO. Darum darf er keine Empfangsbekenntnisse unterschreiben. Ein Referendar kann allerdings als Vertreter des Anwalts bestellt werden. Ihm nur eine Generaluntervollmacht zu erteilen, genügt dagegen nicht. Das folgt aus einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Den fristgerecht eingegangenen Berufungszulassungsantrag gegen das am 23.8.16 zugestellte Urteil (Fristablauf 23.9.16) fertigte zwar der Anwalt, unterschrieben hatte ihn jedoch ein Rechtsreferendar. Erst am 28.9.16 ging ein weiterer Schriftsatz des Anwalts mit einem erneuten Antrag auf Zulassung der Berufung ein. In diesem bestätigte er auch, das Urteil am 23.8.16 erhalten zu haben. Dieser Antrag war jedoch nun verfristet (Fristablauf: 23.9.16). Daher konnte der Anwalt die fehlende Postulationsfähigkeit des Rechtsreferendars auch nicht rückwirkend heilen.

     

    Das OVG (11.1.17, OVG 3 N 137.16, Abruf-Nr. 192079) lehnte eine Wiedereinsetzung ab. Zwar habe der Anwalt dem Rechtsreferendar eine Generaluntervollmacht bezüglich aller anfallenden Tätigkeiten erteilt. Allerdings ist nur ein Anwalt befugt, eine Zustellung im Wege des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses zu beurkunden.