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Anwaltliche Schweigepflicht steht Auskunftsanspruch entgegen
| Das AG Köln hat klargestellt, dass die anwaltliche Schweigepflicht einem Anspruch aus § 34 BDSG grundsätzlich entgegensteht (4.2.15, 134 C 174/1). |
Dem lag folgender Fall zugrunde: Beide Parteien waren Rechtsanwälte. Der Kläger sandte an die Beklagte ein Fax, in dem er gemäß § 34 Auskunft begehrte. Die Beklagte erteilte keine Auskunft, sondern sandte das Fax zu ihrer Entlastung zurück.
Das Gericht wies die Auskunftsklage ab: Zwar lägen die Voraussetzungen des § 34 BDSG grundsätzlich vor. Allerdings greife der Ausnahmetatbestand des § 34 Abs. 7 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BDSG ein. Hiernach bestehe keine Auskunftspflicht, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach - namentlich wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten - geheim gehalten werden müssten.