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  • · Fachbeitrag · Beratung

    Besonderheiten des Unterhaltsrechts bei Aufklärung beachten

    | Der Rechtsanwalt schuldet nach Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung, die sich gegen einen Unterhaltstitel richtet, dem Mandanten eine umfassende Beratung über die Risiken des Rechtsmittelverfahrens. Sie muss sich an den Besonderheiten des Unterhaltsprozesses, bei dem sich bereits allein aufgrund des Zeitablaufs veränderte Umstände ergeben können, orientieren. Hierbei sind insbesondere auch bereits bekannte Einkommensentwicklungen der Parteien zu berücksichtigen. |

     

    Das OLG Schleswig (11.4.13, 11 U 80/12, Abruf-Nr. 132302) sieht höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, in welchem Umfang ein Rechtsanwalt den Mandanten nach einem Instanzenverlust über die Aussichten eines Rechtsmittels belehren muss (BGH NJW-RR 07, 1553). Die Beratung setze aber voraus, dass der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten zunächst sorgfältig geprüft hat. Erwecken die Ausführungen des Berufungsanwalts bei dem Auftraggeber den Eindruck, der Anwalt habe das Urteil einer umfassenden Prüfung unterzogen und er sei sich als Ergebnis dieser Prüfung sicher, die Entscheidung des Ausgangsgerichts könne nicht mit Aussicht auf Erfolg 
angegriffen werden, führt dies zu einer Pflichtverletzung, wenn der Anwalt die Erfolgsaussichten nicht sorgfältig geprüft hat (BGH NJW 03, 2022). Die Art der Belehrung richtet sich dabei einerseits nach dem Begriffsvermögen des Mandanten und zum anderen nach dem Grad der Erfolgsaussichten bzw. Aussichtslosigkeit des Rechtsstreits. Von völlig aussichtslosen Verfahren muss der Anwalt abraten. Andererseits ist die aktuelle Rechtsprechung einzubeziehen. In Familiensachen sei dabei ein besonderes Augenmerk auf sich wandelnde persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu legen, die Einfluss auf den Erfolg oder Misserfolg des Rechtsmittels haben können.

     

    MERKE | Dem Anwalt ist für die Kenntnisnahme neuer Entscheidungen ein Toleranzzeitraum zuzubilligen (vier und sechs Wochen: OLG Düsseldorf VersR 80, 359).

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 39 | ID 40351330