Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Streitwertecke Teil 5 (5/2021)

    Beim Gegenstandswert fängt die Vergütung an

    von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    | Hat der Gesetzgeber mit dem KostRÄG 2021 die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts um linear 10 Prozent an der Grenze des noch Hinnehmbaren nach fast acht Jahren erhöht, hat er sie für die Inkassodienstleistungen ab dem 1.10.21 um 20 bis 75 Prozent gesenkt. Vor diesem Hintergrund muss die Optimierung aller Gebühren wieder verstärkt in den Fokus rücken. Die Berechnung jeder Vergütung beginnt beim Gegenstands- oder Streitwert. Der folgende Teil 5 zeigt 14 aktuelle Entscheidungen hierzu auf und gibt praktische Hinweise zum Umgang damit. |

    1. Berufungsbeschwer: Der Wert des Streits um das digitale Erbe ist vom Aufwand für den Plattform-Zugang abhängig

    Wehrt sich der Betreiber des sozialen Netzwerks „Facebook“ gegen eine Verurteilung, den Erben Zugang zum Benutzerkonto der verstorbenen Tochter zu gewähren, richtet sich die Berufungsbeschwer nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der zur Gewährung des Zugangs notwendig ist. Dieser Aufwand übersteigt regelmäßig nicht den Betrag von 200 EUR (OLG Karlsruhe 29.10.20, 9 U 1/19, Abruf-Nr. 221588).

     

    Eventuelle Geheimhaltungsinteressen Dritter spielen für die Beschwer des vom LG verurteilten Plattform-Betreibers keine Rolle. Anders als für die Gebühren ist für die Beschwerde als Grundlage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels auf das jeweilige Interesse des Rechtsmittelführers abzustellen. In der Konsequenz führt dies zu unterschiedlichen Zulässigkeitshürden für die Parteien.