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  • · Fachbeitrag · Berufspflichten

    Ein Mandat im Sozialrecht schließt arbeitsrechtliche Hinweise nicht ein

    | „Das hätte der Anwalt doch wissen müssen“, meint der Mandant. Muss er nicht, bestätigte nun der BGH (21.6.18, IX ZR 80/17, Abruf-Nr. 202467 ): Soll er nur eine Erwerbsminderungsrente einklagen, muss er den Mandanten nicht auf eine Antragsfrist für die Weiterbeschäftigung gem. § 33 Abs. 3 TVöD-S hinweisen. Diese Vorschrift regelt die Rechte teilweise erwerbsgeminderter Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, aber eben nicht die Rechte gegenüber einer Rentenversicherung, auf die sich das Mandat bezieht. |

     

    1. Hinweispflicht besteht nur ausnahmsweise

    Außerhalb des eigentlichen Mandats muss ein Anwalt auf besondere rechtliche Pflichten hinweisen, wenn er die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten kannte, aus denen die dem Mandanten drohende Gefahr folgte, oder wenn sie offenkundig waren. Offenkundig heißt: Die Gefahren, die Warn- und Hinweispflichten des Anwalts auslösen, hängen eng zusammen mit dem beschränkten Auftragsgegenstand und sind für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick erkennbar. Sie müssen sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Mandates aufdrängen. Ferner muss der Anwalt Grund haben anzunehmen, dass sein Mandant sich der Gefahren nicht bewusst ist.

     

    2. BGH entscheidet anwaltsfreundlich

    Zwar war das Gericht hier der Ansicht, dass die Klägerin die kurze Frist des § 33 Abs. 3 TVöD-S nicht kannte. Auch existierte ein Schreiben des Versicherers, in dem auf einen möglichen tarifvertraglichen Anspruch auf Weiterbeschäftigung verwiesen wurde. Jedoch musste der Anwalt diese Vorschrift nicht nachlesen oder prüfen, ob sie im Fall seiner Mandantin anwendbar und für ihn ein Anlass war, sie zu warnen oder hierauf hinzuweisen.