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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Diese Pflichten gelten für den Anwalt als außerprozessualer Berater und Vertreter

    von RiLSG Heinrich Schäfer, Essen

    | Viele Anwälte werden jenseits von förmlichen Gerichtsverfahren und Prozessordnungen tätig. Grundsätzlich gelten auch hier die BRAO und die BORA. Das Berufsrecht eröffnet Anwälten Rechte, legt ihnen aber auch viele Pflichten auf. Der Beitrag liefert einen aktuellen Überblick, was anwaltliche Insolvenzverwalter und Wirtschaftsprüfer außerhalb der eigentlichen Advokatur beachten müssen. |

    1. Rechtsanwälte als Insolvenzverwalter

    Das anwaltliche Berufsrecht gilt für den Rechtsanwalt auch, wenn er als Insolvenzverwalter agiert ‒ nur in unterschiedlichem Maß.

     

    a) Anwaltliches Berufsrecht gilt grundsätzlich

    Der AGH München hat erneut klargestellt, dass das anwaltliche Berufsrecht gemäß § 43 BRAO in Verbindung mit § 12 BORA grundsätzlich auch für Anwälte als Insolvenzverwalter gilt (17.2.14, BayAGH III-4 ‒ 5/13, Abruf-Nr. 141867). Die Insolvenzverwaltung gehört nicht zur Kerntätigkeit der Rechtsanwälte (§§ 1,3 BRAO). Sie zählt aber zum anwaltlichen Berufsbild, sofern der Anwalt seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter nicht vollständig von der seiner Kerntätigkeit trennt.