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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Pflichten des Anwalts als Testamentsvollstrecker

    von RiLSG Heinrich Schäfer, Essen

    | Ein Anwalt wird gern zum Testamentsvollstrecker ernannt, da er sich unter anderem an das anwaltliche Berufsrecht halten muss. Für ihn gilt die Schweigepflicht. Welche Besonderheiten der anwaltliche Testamentsvollstrecker außerdem beachten sollte, erklärt der folgende Beitrag. |

    1. Es gilt das anwaltliche Berufsrecht

    Handelt der Anwalt als Testamentsvollstrecker (TV), wird er nach § 3 BRAO beruflich tätig (BFH ZEV 98, 358). Damit gelten sämtliche anwaltliche berufsrechtliche Pflichten und Sanktionen, z.B. das Sachlichkeitsgebot (§ 43a Abs. 3 BRAO), die Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO) und die besondere Sorgfaltspflicht, wenn der TV mit anvertrauten Vermögenswerten umgeht (§ 43a Abs. 5 BRAO). Nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann eine Freiheitsstrafe drohen, wenn der TV Privatgeheimnisse verletzt. Beendet er sein Amt als TV, löst dies das anwaltliche Vertretungsverbot aus, § 45 Abs. 1 Nr. 3 BRAO.

     

    PRAXISHINWEIS | Gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO darf der Anwalt gar nicht erst als TV tätig werden, wenn er in der Angelegenheit bereits als Rechtsanwalt vorbefasst war. Dieses Verbot gilt auch, wenn zuvor ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft vorbefasst war (Sandkühler in Bengel/Reimann, Handbuch der TV, 2013, XI Rn. 5).