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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Umgehungsverbot gilt auch für Insolvenzverwalter

    | Es ist verboten, mit einem anderen Beteiligten unmittelbar Verbindung aufzunehmen oder zu verhandeln, wenn dessen Rechtsanwalt nicht darin einwilligt. Dies gilt auch für einen Anwalt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse eine Forderung geltend macht. |

     

    Der Rechtsanwalt muss seinen Beruf nach § 43 BRAO gewissenhaft ausüben. Er muss sich seiner Stellung würdig erweisen. Diese Berufspflicht wird in §  12 BORA im Sinne des o.g. Eingangssatzes konkretisiert. Weil er dies missachtete, erteilte die Kammer einem Anwalt einen „belehrenden Hinweis“. Seine Rechtsmittel hat der BGH letztinstanzlich zurückgewiesen (6.7.15, AwZ (Brfg) 24/14, Abruf-Nr. 178508).

     

    MERKE | Gegen § 12 BORA sieht der BGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Er hat keine Gesichtspunkte gesehen, einen zum Insolvenzverwalter ernannten Rechtsanwalt von der Vorschrift zu befreien. Für die Praxis gilt es nun, das Umgehungsverbot zu respektieren, um unnötige Verzögerungen in der Forderungsbeitreibung zu vermeiden.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2016 | Seite 2 | ID 43781784