· Fachbeitrag · Berufsrecht
Vorläufiges Berufsverbot für Anwalt ist nur ausnahmsweise zulässig
| Ein vorläufiges Berufsverbot zwingt den Rechtsanwalt zur Beendigung seiner Berufstätigkeit. Ein solcher Eingriff ist deshalb nur auf der Grundlage eines Gesetzes, zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen (BVerfG 2.7.20, 1 BvR 1627/19, Abruf-Nr. 218182 ). |
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der beschwerdeführende Anwalt unstreitig berufliche Probleme: Er gab die Bürgschaftsurkunde eines Mandanten nicht heraus und reichte Ermittlungsakten nicht an die Behörden zurück. Der Ermittlungsrichter des AG erließ wegen der im Raum stehenden Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) bzw. eines möglichen Verwahrungsbruchs (§ 133 StGB) ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a StPO). Die Verfassungsbeschwerde des Anwalts hiergegen hatte jedoch Erfolg. Die Richter vermochten nicht sicher zu prognostizieren, dass weitere vergleichbare Taten zu erwarten seien und in der Folge ein „echtes“ dauerhaftes Berufsverbot (§ 70 StGB) verhängt werde. So hatte das Gericht schon die angefochtene Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesetzt (BVerfG 19.7.19, 1 BvR 1627/19), um zu verhindern, dass dem Anwalt vor einer endgültigen Entscheidung schwere und irreparable berufliche und wirtschaftliche Nachteile entstehen.