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  • · Fachbeitrag · Betrugsvorwurf

    Strafbare Beihilfe durch berufsneutrale Handlung?

    von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert

    | Wenn ein Rechtsanwalt zweifelhafte Forderungen geltend macht bzw. einer gerichtlichen Entscheidung zuführt, begeht er hierdurch nach Ansicht des BGH nicht ohne Weiteres Beihilfe zum Betrug. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Anbieter eines Internet-Routenplaners wurde wegen vielfachen Betrugs rechtskräftig verurteilt. Die angeklagte Rechtsanwältin hatte zwischenzeitlich für ihn zahlreiche Mahnverfahren gegen Kunden durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft warf ihr Beihilfe (§ 27 StGB) zu den betrügerischen Handlungen des Betreibers des Routenplaners vor. Ihre Verurteilung zu einer Geldstrafe hob der BGH jedoch auf (23.4.20, 1 StR 391/19, Abruf-Nr. 216510).

     

    Der Senat hatte überdies angeregt, das Verfahren gegen die Anwältin gegen Auflagen nach § 153a StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft wollte diesem ‒ in der Revisionsinstanz ungewöhnlichen ‒ Vorschlag aber nicht folgen. Das Gericht wies deswegen ausdrücklich auf die überlange Verfahrensdauer von über einem Jahrzehnt hin, die das Tatgericht zwingend strafmildernd berücksichtigen muss.