Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Bei einfacher Signatur muss der Anwalt zwingend sein eigenes beA verwenden

    | Anwälte versenden ihre elektronischen Dokumente routiniert via beA ‒ häufig lediglich einfach signiert, also ohne qualifizierte elektronische Signatur. In diesem Fall muss der Anwalt zwingend sein eigenes beA verwenden und darf den Schriftsatz nicht über das beA eines anderen Anwalts an das Gericht übermitteln, so das OLG Karlsruhe (29.5.20, 17 U 398/20, Abruf-Nr. 217626 ). |

     

    Eine einfache Signatur kombiniert mit der Übermittlung des Schriftsatzes per beA erfordert, dass die verantwortende und die absendende Person identisch sind. Dies ergibt sich aus § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO. Gerichte können es zudem negativ werten, wenn Anwälte den Zugang zu ihrem beA anderen Anwälten öffnen oder sogar Karten und PIN weiterreichen, z. B. während der Urlaubszeit (ArbG Lübeck 19.6.19, 6 Ca 679/19). Schließlich handelt es sich hier um Vorkehrungen, die den Schutz vor unbefugten Zugriffen sicherstellen sollen. Andere Gerichte haben bereits ähnlich entschieden (OLG Braunschweig 8.4.19, 11 U 146/18; ArbG Lübeck 10.10.18, 6 Ca 2050/18; zum Transfervermerk bzw. Prüfprotokoll s. auch BAG 5.6.20, 10 AZN 53/20, Abruf-Nr. 216477, AK 20, 166).

     

    PRAXISTIPP | Dass bei Schriftsätzen ohne qualifizierte elektronische Signatur der Anwalt selbst und über sein eigenes beA versenden muss, hat der Gesetzgeber ausdrücklich so bestimmt. Argumentiert der Anwalt, dass auch beim Versand via Computerfax nicht verlangt wird, dass verantwortende Person und Absender übereinstimmen, spielt dies keine Rolle. Ein Computerfax wird nicht als elektronisches Dokument i. S. von § 130a ZPO, sondern als schriftliches Dokument in Form einer Telekopie eingeordnet (BGH 14.10.14, XI ZB 13/13).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Kanzleiorganisation und beA in Corona-Zeiten, Abruf-Nr. 46668324
    • beA-Nutzungspflicht: BGH tendiert zu anwaltsfreundlicher Haltung, AK 20, 111
    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 165 | ID 46829552