· Fachbeitrag · Empfangsbekenntnis
Datum des Empfangsbekenntnisses ist wichtig
von RA Martin W. Huff, Geschäftsführer RAK Köln, LLR Rechtsanwälte Köln
| Der BGH-Leitsatz ist kurz und knapp: „Für die Widerlegung der Richtigkeit des in einem anwaltlichen Empfangsbekenntnis angegebenen Zulassungsdatums genügt das Verstreichen eines ungewöhnlich langen Zeitraums zwischen der gerichtlichen Verfügung und diesem Datum nicht.“ |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das war geschehen: Eine Verfügung des LG Rottweil vom 18.2.20 setzte dem Anwalt eine Frist zur Stellungnahme bis zum 6.3.20. Das Empfangsbekenntnis (EB) des Anwalts war auf den 10.3.20 datiert. Allerdings beschloss das Gericht schon am 9.3.20, dass eine Berufung nicht fristgerecht begründet worden sei (BGH 7.10.21, IX ZB 41/20, Abruf-Nr. 225727).
Hiergegen wendete sich der Rechtsanwalt und rügte die Verletzung rechtlichen Gehörs. Der BGH gab ihm recht, da die Verfügung mit der Frist dem Rechtsanwalt nicht vor dem Beschluss zugegangen sei. Das Gericht hätte sich vor dem Erlass des Beschlusses von dem Zugang der Verfügung bei dem Rechtsanwalt überzeugen müssen.
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