· Fachbeitrag · Fristenkontrolle
Fristenüberwachung ist ureigenste Aufgabe des Rechtsanwalts
von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert
| Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. |
Sachverhalt
Weil seine Angestellte eine Rechtsmittelfrist nicht zutreffend notiert hatte, legte ein Rechtsanwalt gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung verspätet Beschwerde ein. Einen Wiedereinsetzungsantrag wies das OLG zurück. Der Anwalt war mit seiner Rechtsbeschwerde auch beim BGH nicht erfolgreich (BGH 19.2.20, XII ZB 458/19, Abruf-Nr. 215138).
Entscheidungsgründe
Der Senat verwies auf die seit geraumer Zeit verfestigten und immer wieder bestätigten Anforderungen, die durch die Rechtsprechung an die anwaltliche Fristenkontrolle gestellt werden. Zwar darf der Rechtsanwalt diese an sich ihm obliegende Aufgabe an eine gut ausgebildete, als zuverlässig erprobte und sorgfältig überwachte Bürokraft delegieren. Dann hat er aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Fristen zuverlässig festgehalten und auch in gebotenem Maße kontrolliert werden.
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