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  • · Fachbeitrag · Fristversäumnis

    Anwalt haftet nicht für versäumte, aber aussichtslose Berufung

    | Hat ein Anwalt die Berufungsfrist schuldhaft verstreichen lassen, kann der Mandant trotzdem keinen Regress nehmen, wenn auch das rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (LG Karlsruhe 9.8.24, 6 O 202/23, Abruf-Nr. 246270 ). |

     

    Die versäumte Frist sei nicht kausal für den möglichen Schaden gewesen. Den hypothetischen Ausgang des Vorprozesses müsse also das Gericht selbst prüfen (s. bereits BGH 16.6.05, IX ZR 27/04). Den Vorprozess hätte der Kläger nicht gewinnen können, da er den von einem Berater erheblich fehlerhaft ausge-füllten Rentenantrag ungeprüft bei der DRV eingereicht hatte. Dieses blinde Unterschreiben stellte eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung und somit ein grob fahrlässiges Handeln dar und ließ die Ansprüche gegenüber der DRV entfallen. Der anwaltliche Fehler trat dahinter vollständig zurück.

     

    MERKE | Zur Beurteilung, ob schwere Pflichtverletzungen gegeben sind, ist stets einzelfallbezogen auf das Einsichtsvermögen sowie die Urteils- und Kritikfähigkeit des Beteiligten abzustellen.

     

    (mitgeteilt von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert)

    Quelle: Ausgabe 04 / 2025 | Seite 55 | ID 50320583