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  • · Fachbeitrag · Fristversäumnis

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Standfür nicht mehr mittellose Partei

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    • 1. Besteht das zur Fristversäumung führende Hindernis in der Mittellosigkeit der Partei, fällt dieses weg, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Partei in einer Weise ändern, dass sie objektiv in die Lage versetzt wird, die Prozesskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, und sie dies auch erkennt oder jedenfalls bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen könnte.
    • 2. Der Prozessbevollmächtigte, der eine Partei in zwei Prozessen gegen denselben Prozessgegner vertritt und aufgrund eines in einem der beiden Prozesse erwirkten rechtskräftigen Titels mit einem Zahlungseingang und einer dadurch bewirkten Beseitigung der Mittellosigkeit seiner Partei rechnen kann, ist gehalten, sein Büropersonal anzuweisen, ihm einen entsprechenden, den Zahlungseingang im Parallelverfahren ausweisenden Kontoauszug unverzüglich vorzulegen.

    (BGH 23.9.14, II ZB 14/13, Abruf-Nr. 172615)

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K, Insolvenzverwalterin über das Vermögen einer GmbH, nimmt die Beklagte B auf Zahlung von 4.000 EUR in Anspruch. In einem vorherigen Verfahren gegen B, in dem K von derselben Rechtsanwältin vertreten worden war, hatte K einen Zahlungstitel in Höhe von 8.500 EUR erstritten. Das klageabweisende Urteil im späteren Verfahren wurde K am 11.1.13 zugestellt. Am 11.2.13 beantragte die Anwältin im Auftrag der K die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Berufung. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Insolvenzmasse könne die Kosten für das Berufungsverfahren nicht tragen. Mit Massezuflüssen sei in näherer Zukunft nicht zu rechnen. Der Titel im Parallelverfahren über 8.500 EUR sei nicht rechtskräftig und B habe nicht bezahlt. Mit Schriftsatz vom 19.3.13 forderte K die B zur Zahlung der 8.500 EUR auf das Konto der Anwältin auf. B war dem PKH-Antrag unter Hinweis auf die mittlerweile eingetretene Rechtskraft des Urteils im Parallelverfahren über 8.500 EUR entgegengetreten. K hielt den PKH-Antrag aufrecht, weil B trotz der Zahlungsaufforderung noch nicht bezahlt habe. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wären nötig.

     

    K führte in der Begründung aus, sie wäre nicht mehr bedürftig, wenn B den im Parallelverfahren ausgeurteilten Betrag überweisen sollte. Der Betrag von 8.500 EUR wurde dem Konto der Anwältin der K bereits am 22.4.13 gutgeschrieben. Mit Schriftsatz vom 15.5.13 hat K Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist begehrt, weil die Masse nunmehr ausreiche, um die Kosten für das Berufungsverfahren zu tragen. Sie legte zugleich Berufung ein und begründete diese. Der Kontoauszug, der die Gutschrift vom 22.4.13 auswies, sei am 25.4.13 in der Kanzlei eingegangen. Die Anwältin habe am 2.5.13 davon Kenntnis erlangt und K am 3.5.13 informiert.